Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
Dokumentnummer
JWR_2014170021_20161123J02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 14. November 2013, 2010/17/0095, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass es wohl zutreffe, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst seien, und es in der Verantwortung des Betriebsinhabers liege, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen, jedoch gegebenenfalls zu prüfen sei, ob dem Betriebsinhaber ein im Rahmen des Art 68 der VO (EG) Nr 796/2004 zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen sei. Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben hat der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) Nr 796/2004 zu beweisen (vgl VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0123).
Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
JWR_2014170021_20161123J02
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