Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
Dokumentnummer
JWR_2014130040_20161124J01
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Rechtssatz
Nach der vom Gesetzgeber mit dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 620, geschaffenen und seither beibehaltenen Rechtslage fällt zwar ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer auch dann, wenn er nicht schon auf Grund der Höhe seiner Beteiligung oder wegen gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen keinen persönlichen Weisungen unterliegt, unter die Sondervorschrift des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988; das Gesetz "unterstellt" die Weisungsungebundenheit schon bei einer 25% übersteigenden Beteiligung, wozu das vorausgegangene Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980, mit der über den Fall hinausgehenden Bezugnahme auf Ausführungen von Schmitz (ZAS 1966, 7 (13)) auch Anlass gegeben hatte (vgl. zum Gesichtspunkt der "Unterstellung" - auf der Grundlage eines allerdings veränderten Verständnisses der Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses - Punkt 6. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004). Ein unwesentlich beteiligter Geschäftsführer, dessen fehlende Bindung an persönliche Weisungen nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung, sondern auf seinem Anstellungsvertrag beruht, wird von der Sondervorschrift des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 hingegen nicht erfasst (vgl. in diesem Sinn etwa schon ausdrücklich das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2010/08/0240). Er gleicht insoweit einem Fremdgeschäftsführer (vgl. zur Beurteilung der Weisungsgebundenheit bei einem solchen zuletzt die Erkenntnisse vom 21. Oktober 2015, 2012/13/0088, und vom 21. April 2016, 2013/15/0202).
Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
JWR_2014130040_20161124J01
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