VwGH Ro 2014/12/0044

VwGHRo 2014/12/00444.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Eingabe des AV in W, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 25A/19, beinhaltend eine Revision gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2013, Zl. DS - 809705-2013, i.A. Bemessung von Ruhegenuss und Ruhegenusszulage, einen mit ihr verbundenen Wiedereinsetzungsantrag sowie einen eventualiter gestellten Fristsetzungsantrag, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §897;
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art151 Abs51 Z11 idF 2013/I/164;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg impl;
VwRallg;
ABGB §897;
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art151 Abs51 Z11 idF 2013/I/164;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2013 wurden zeitraumbezogene Absprüche betreffend die Gebührlichkeit von Ruhegenuss und Ruhegenusszulage getroffen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 6. Dezember 2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber - offenbar gestützt auf § 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGbk-ÜG) - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche er mit einem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014, Zl. B 90/2014-6, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und der Abtretungsantrag zurückgewiesen.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG iVm § 6 VwGbk-ÜG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art. 144 Abs. 2 B-VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abhängig, sodass in allen Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art. 133 Z 4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob der Dienstrechtssenat der Stadt Wien den Ruhebezug des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht korrekt bemessen hat bzw. ob innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl. VfSlg. 14.886/1997), insoweit nicht anzustellen (zur Frage der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers vgl. VfGH 7.6.2013, B 1537/2012).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die einfache Bundesgesetzgebung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG ermächtigt, im Rahmen der näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang die maßgebliche Rechtslage auch in Bezug auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren festzulegen (vgl. VfGH 6.3.2014, U 544/2012 ua. unter Hinweis auf Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2013, Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 54) und sohin auch eine Regelung dahingehend zu treffen, unter welchen Voraussetzungen in Übergangsfällen nach § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).

Die vorliegende Beschwerdesache betrifft eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG als solche gemäß Art. 144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gilt, ist daher ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG unzulässig."

Mit einem am 7. August 2014 zur Post gegebenen und am 8. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhob der Revisionswerber gegen den angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2013 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit der Revision ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptete Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Revision verbunden.

Zur Zulässigkeit derselben wurde Folgendes ausgeführt:

" II.) Zulässigkeit der Revision nach dem VwGbk-ÜG

Für die Anfechtungsmöglichkeit von letztinstanzlichen Bescheiden, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurden, bei denen aber zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, trifft das VwGbK-ÜG eine Sonderregelung: gemäß § 4 Abs 1 kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Art 130 B-VG aF enthält selbst keine Bestimmung über die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Es muss hiefür offenbar Art 133 B-VG aF herangezogen werden, wonach gewisse Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen waren. Hievon ist für den vorliegenden Fall die Z 4 zutreffend. Gegen den jetzt hier mit Revision angefochtenen Bescheid war eine Beschwerde nicht möglich.

Für Bescheide, gegen die eine Beschwerde nicht zulässig war, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung, ordnet also rein vom Text her gesehen nicht an, ob es für solche Bescheide bloß nicht anzuwenden ist (und somit die sonstigen normalen Regelungen Platz greifen) oder ob für solche Bescheide jede Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen sein soll.

Es soll nun zuerst der Auslegung nachgegangen werden, dass durch § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG die Möglichkeit der Erhebung einer Revision ausgeschlossen wird. Der RW ist hiezu der Ansicht, dass diese Bestimmung mit diesem Inhalt verfassungswidrig wäre. Art 133 B-VG nF sieht keinen dem Art 133 Z 4 aF entsprechenden Ausschluss von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs mehr vor, es verblieb nur noch der Ausschluss von Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (Art 133 Abs 5 nF, entspricht Art 133 Z 1 aF). Art 133 B-VG trat gemäß § 151 Abs 51 Z 6 B-VG mit 1. Jänner 2014 in Kraft und zwar ausnahmslos; eine Revision ist seit diesem Zeitpunkt in allen Rechtssachen möglich, die nicht zur Zuständigkeit des VfGH gehören, ein Ausschluss von anderen Angelegenheiten (Rechtssachen) ist eben nicht mehr vorgesehen.

Nun spricht zwar Art 133 B-VG nur von einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes. Dies soll jedoch nicht zur Auffassung verleiten, dass eine Revision gegen einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid einer Verwaltungsbehörde damit vom B-VG nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen wäre. Die Übergangsregelungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zeigen, dass der Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nahtlos in der Form erfolgen soll, dass in allen Belangen die neuen Verwaltungsgerichte an die Stelle der bisherigen Verwaltungsbehörden treten (Art 151 Abs 51 Z 8 und 9 B-VG). Eine ausdrückliche Regelung, was für Bescheide, bei denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war und auch noch keine Beschwerde eingebracht wurde, ab diesem Zeitpunkt gelten solle, wurde allerdings im B-VG selbst nicht getroffen. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass dieser nahtlose Übergang systematisch auch in diesem Bereich stattfinden sollte. Daher spricht der § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG folgerichtig auch davon, dass in solchen Fällen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne und legt in Ausübung der in Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG erteilten Ermächtigung die Frist zur Einbringung der Revision mit 12. Februar 2014 fest.

Der in § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG angeordnete partielle Ausschluss von der Möglichkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist jedoch im B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen, auch nicht als Übergangsregelung; die Neufassung gilt ausnahmslos für alle nach dem 31. Dezember 2013 erhobenen Revisionen. Die bloß einfachgesetzliche Regelung im VwGbk-ÜG ändert somit in einem Teilbereich materiell die Verfassung, ohne hierzu ermächtigt zu sein und ist daher verfassungswidrig. Denn Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG ist keine Ermächtigung für den einfachen Bundesgesetzgeber, eben erst gleichzeitig mit dieser Ermächtigungsbestimmung geschaffene verfassungsgesetzliche Rechte partiell wieder zu beseitigen; vielmehr sollte dem einfachen Bundesgesetzgeber damit bloß die Schaffung verfahrensrechtlicher Übergangsregelungen überlassen werden (siehe dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Die Beseitigung von Rechten zur Anfechtung von Entscheidungen ist auch bereits im Wortlaut dieser Bestimmung nicht gedeckt: es wird dort nur von Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang gesprochen, nicht jedoch von Rechtsmittelberechtigungen!

Das Erkenntnis vom 6. März 2014, U 544/2012, auf das sich der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2014, B 90/2014, zur Begründung bezieht, befasst sich gar nicht mit der Frage, ob § 6 Abs 4 VwGbk-ÜG verfassungswidrig ist. Diese Bestimmung wird in der Argumentation des Erkenntnisses vielmehr nur zum (zusätzlichen) Nachweis dafür angeführt, dass Art 144 B-VG nF ab 1. Jänner 2014 uneingeschränkt Anwendung findet. Nichts Anderes behauptet auch der RW. Gleiches muss aber auch für Art 133 B-VG nF gelten. Aus der Tatsache, dass die einfache Bundesgesetzgebung zur Erlassung näherer Bestimmungen ermächtigt war, ergibt sich jedoch nicht, dass damit auch bundesverfassungsgesetzlich geschaffene Rechte beseitigt werden durften.

Ist somit geklärt, dass es dem einfachen Bundesgesetzgeber an einer Ermächtigung zum partiellen Ausschluss des Revisionsrechtes mangelt, so stellt sich die Frage, ob er sein Ermessen im Sinne der Verfassung ausgeübt hat, erst gar nicht. Es soll aber hier doch darauf hingewiesen werden, dass es keinen sachlichen Grund für einen solchen Ausschluss gibt und dass damit für die Betroffenen sogar eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bewirkt wurde: während nämlich früher der VfGH in solchen Fällen die Behandlung der Beschwerde nicht ablehnen durfte, der Beschwerdeführer also das Recht auf eine Sachentscheidung des VfGH hatte, kann der VfGH nunmehr auch in solchen Übergangsfällen die Behandlung der Beschwerde ablehnen (siehe den gegenständlichen Fall!), ohne dass dem Beschwerdeführer als Ausgleich das Recht auf eine Revision zusteht. Die Intention einer derartigen Verschlechterung der Parteienrechte kann der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof wäre somit gezwungen, beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge ''gegen den eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist,' in § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG zu beantragen. (Daran wäre er durch den Ablehnungsbeschluss des VfGH in keiner Weise gehindert, insbesondere kommt diesem Beschluss keine Bindungswirkung zu.) Dies gibt Anlass zu überlegen, ob diese Gesetzesstelle in verfassungskonformer Interpretation nicht auch anders verstanden werden könnte.

Tatsächlich lässt nach Auffassung des RW der Wortlaut der Gesetzesstelle das Verständnis zu, dass damit für die seinerzeit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Fälle keine Regelung getroffen wurde. Damit könnte die Erhebung dieser Revision als zulässig angesehen werden, ohne dass dazu vorher eine Gesetzesaufhebung erwirkt werden müsste, weil das Gesetz nach dieser Auslegung gar nicht den verfassungswidrigen Inhalt hätte. Die näheren Bedingungen ergäben sich aus dem B-VG und dem VwGG in der jeweils neuen Fassung.

Der Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Revision nach dem VwGbk-ÜG kommt hiebei der absolute Vorrang zu. Erst wenn geklärt ist, dass die Revision unter diesem Gesichtspunkt überhaupt zulässig ist (bzw die Zulässigkeit durch eine Gesetzesaufhebung hergestellt ist), kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Revision selbst befassen und dabei auch prüfen, ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob sie begründet ist. Daher hat der RW seine Ausführungen hiezu auch an die Spitze dieses Schriftsatzes gestellt.

Angesichts des Beschlusses des VfGH vom 11. Juni 2014 sieht sich der RW veranlasst zu betonen, dass er die Prozessführung nicht etwa mutwillig betreibt.

Zunächst stellt dieser Beschluss kein Hindernis für den Verwaltungsgerichtshof dar, die hier inkriminierte Gesetzesstelle beim VfGH anzufechten. Der VfGH hat sich aber auch in seinem Erkenntnis vom 6. März 2014, U 544/2012 zwar gar nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Ausschluss von Verfahren wie dem gegenständlichen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verfassungskonform ist, aber immerhin festgestellt, dass Art 144 B-VG nF in allen nun zu entscheidenden Fällen anzuwenden ist und selbst so einen Ausschluss nicht vorsieht. Ihm ist es nur darum gegangen nachzuweisen, dass er die Behandlung der Beschwerde ablehnen kann (was er früher nicht konnte). Die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war aber gar nicht beantragt. Jedenfalls hat er damit aber auch klargestellt, dass der Ausschluss von der Zuständigkeit im Widerspruch zu den Artikeln 133 und 144 B-VG nF steht. Die entscheidende Frage ist also, ob die in Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG erteilte Ermächtigung den im VwGbk-ÜG normierten Ausschluss von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zu decken vermag. In diesem Punkt ist der Ablehnungsbeschluss des VfGH jedoch mangelhaft. Es ist zunächst unwahr und aktenwidrig, wenn der VfGH ausführt, dass die einfache Bundesgesetzgebung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ermächtigt ist, im Rahmen der näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang die maßgebliche Rechtslage auch in Bezug auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren festzulegen: der RW hat dies nie bestritten, sondern sich sogar auf die bis 12. Februar 2014 verlängerte Beschwerdefrist gestützt. Die daraus gezogene Schlussfolgerung ('sohin'), dass deswegen auch der Ausschluss von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei, ist jedoch nicht angebracht; mit der grundsätzlichen Zuständigkeit zur Erlassung näherer Bestimmungen ist ja nicht gesagt, dass damit jede dieser Bestimmungen automatisch verfassungskonform ist.

Die Art 133 und 144 B-VG sind sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung aufeinander bezogen. In der alten Fassung waren gewisse Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, der VfGH konnte diesbezügliche Beschwerden daher auch nicht abtreten, durfte dafür aber auch die Behandlung der Beschwerde nicht ablehnen. Nach der neuen Fassung darf der VfGH nun in allen Angelegenheiten die Behandlung der Beschwerde ablehnen, weil eben keine Angelegenheit mehr von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (abgesehen von Art 133 Abs 5 B-VG), muss aber nach dem neuen Wortlaut des Art 144 Abs 3 B-VG die Beschwerde über Antrag abtreten. Das Konzept der Verteilung der Zuständigkeiten auf die beiden Gerichtshöfe sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zeigt, dass dem Rechtsschutzsuchenden zumindest eine Sachentscheidung zusteht. Nähere Bestimmungen dürfen aber ohne ausdrückliche Ermächtigung die schon bestehenden Bestimmungen nicht teilweise wieder aufheben, sondern können nur zu diesen hinzutreten, ohne sie inhaltlich zu verändern. Die Aussage des VfGH ist somit eine leere Behauptung ohne argumentative Untermauerung.

Der RW ist nun der Meinung, dass es ihm erlaubt sein muss, gegen die Meinung des VfGH aufzutreten. Er ist auch davon überzeugt, dass er dabei so gute Argumente auf seiner Seite hat, dass er auch beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die angegriffene Regelung hervorzurufen vermag. Alles dies zeigt, dass die Prozessführung nicht mutwillig erfolgt.

Sie ist überdies auch prozessökonomisch, weil dadurch ein neues Verfahren für die Anschlusszeiträume zu dem angefochtenen Bescheid überflüssig werden soll, das im Falle einer Zurückweisung dieser Revision angestrengt werden müsste; denn eine Entscheidung zu der Fülle der in diesem Fall relevierten Probleme wäre damit ja noch immer nicht erfolgt. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision würde auch vermieden, dass im Falle des auch nur teilweisen Obsiegens des RW im neuen Verfahren manifest würde, dass durch die Rechtsschutzverweigerung des VfGH ein rechtswidriger Bescheid gedeckt wurde."

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung entschied der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeiten von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wurde.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung waren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Angelegenheiten, in welchen in oberster Instanz eine in der zitierten Gesetzesbestimmung näher beschriebene so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag entschieden hat (in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung des einfachen Gesetzgebers) ausgeschlossen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seiner am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Art. 151 Abs. 51 Z. 11 B-VG ordnet an, dass die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden.

§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG lautet:

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG."

§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 VwGbk-ÜG lauten:

"Verfassungsgerichtshof

§ 6. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.

...

(4) Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist."

Der Revisionswerber vertritt - wie die oben dargestellten Ausführungen zeigen - offenbar die Auffassung, es sei nach der ab 1. Jänner 2014 geltenden - hier anzuwendenden - Rechtslage schon von Verfassungs wegen die Zulässigkeit einer Revision gegen den hier angefochtenen, am 6. Dezember 2013 erlassenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eingeräumt. Freilich vermag sich der Revisionswerber für seine diesbezügliche Rechtsauffassung auf keine explizite verfassungsrechtliche Bestimmung zu stützen. Wie er selbst einräumt, sieht Art. 133 Abs. 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung die Zulässigkeit einer Revision lediglich gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes, nicht aber gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, vor.

Die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers insinuieren offenkundig das Vorliegen einer echten Lücke in Ansehung der ab 1. Jänner 2014 in Kraft stehenden Bestimmungen des B-VG betreffend die Zulässigkeit von Revisionen. Dies versucht der Revisionswerber mit dem Hinweis auf die (grundsätzliche) Zulässigkeit von Übergangsrevisionen gemäß § 4 VwGbk-ÜG zu untermauern.

Damit verkennt der Revisionswerber freilich die verfassungsrechtliche Rechtslage schon insofern, als die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung und die dort vorgesehene Übergangsrevision durch den einfachen Gesetzgeber unter Inanspruchnahme der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 11 B-VG erlassen wurde. Der Gesetzgeber des § 4 VwGbk-ÜG hat insofern nähere Regelungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte getroffen.

Da - wie der Revisionswerber selbst einräumt - eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Rechtslage nicht bestand (und Bescheide durch Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nach dem genannten Datum nicht mehr ergehen können), lag auch für den einfachen Gesetzgeber keine Veranlassung (und wohl auch keine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung) zur Erlassung diesbezüglicher Übergangsregeln vor. Konsequenterweise setzt die Zulässigkeit einer Übergangsrevision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG auch voraus, dass gegen den damit anzufechtenden Bescheid "eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist", was in Ansehung des hier angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Art. 133 Z. 4 B-VG a.F. nicht der Fall war.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind gegen die diesbezügliche Einschränkung in § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG keine Verfassungsbedenken entstanden, zumal - auch abgesehen von Art. 151 Abs. 51 Z. 11 B-VG - eine planwidrige Unvollständigkeit der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulässigkeit einer Übergangsrevision in einem Fall wie den hier vorliegenden nicht zu erkennen wäre:

Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0120).

In diesem Zusammenhang liegt es nahe, dass nach der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage keine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig war, getroffen werden sollte. Jedenfalls aber gilt, dass die vom Revisionswerber vertretene gegenteilige Auffassung nicht zweifelsfrei feststünde. Eine Verschlechterung des Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof ist hiedurch auch nicht eingetreten, zumal auch nach der Altrechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen war.

Vor diesem Hintergrund kommt auch die Annahme einer Regelungslücke im einfachgesetzlichen Übergangsrecht in Ansehung des hier vorliegenden Falles, welche in Analogie zu § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG geschlossen werden könnte, keinesfalls in Betracht.

Wohl ist der Revisionswerber im Recht, dass durch die Neurechtslage (in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes) eine Veränderung seines verfassungsgerichtlichen (sonderverwaltungsgerichtlichen) Rechtsschutzes eingetreten ist. Dies ist aber eine Konsequenz der Gesetzesauslegung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem im Ablehnungsbeschluss zitierten Erkenntnis und könnte allenfalls gegen dessen Richtigkeit ins Treffen geführt werden.

Soweit der Revisionswerber schließlich meint, die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vertretene Rechtsauffassung, wonach § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG verfassungskonform sei, sei "mangelhaft begründet", ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Rede stehende Norm hier vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden war. Angewendet hat sie vielmehr der Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluss vom 11. Juni 2014 den Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung ist - unabhängig von der Verfassungskonformität des § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG - rechtskräftig und bindet den Verwaltungsgerichtshof.

Da die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 Abs. 1 VwGG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die inhaltliche Behandlung der Revision voraussetzt (vgl. zu Beschwerden nach Altrecht das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0047), welche hier nicht gegeben ist, waren die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Der Revisionswerber führt unter Punkt V. seiner Eingabe aus, er gehe primär davon aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch eine (unzutreffende) Entscheidung über seine Anträge, soweit sie sich auf das Jahr 2001 beziehen, getroffen habe, wobei sich seine Revision auch gegen diesen Abspruch richtete. Es wäre aber auch die gegenteilige Auffassung vertretbar, wonach es der Revision insofern an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangle, weil in Ansehung dieser Ansprüche Säumnis der Berufungsbehörde vorliege. Für diesen Eventualfall werde ein Fristsetzungsantrag (infolge Säumnis des nunmehr zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes Wien) erhoben.

Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101). Vor diesem Hintergrund ist der hier gestellte Eventualantrag auf Fristsetzung dahin zu deuten, dass er nur für den Fall der Zurückweisung der Revision gegen die das Jahr 2001 betreffende Entscheidung mangels tauglichen Anfechtungssubstrats erhoben wird. Da die hier erfolgte Zurückweisung der Revision aus anderen Gründen erfolgte, war der nur für den genannten Eventualfall gestellte Fristsetzungsantrag nicht weiter in Behandlung zu ziehen.

Wäre der Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung des angefochtenen Bescheides gestellt worden, so wäre er nach dem Vorgesagten schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellte.

Wien, am 4. September 2014

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