VwGH Ro 2014/12/0003

VwGHRo 2014/12/000318.9.2015

Rechtssatz

Der Personalausschuss des UVS Wien wurde zur Stärkung der Unabhängigkeit des UVS Wien zur Beurteilung des Arbeitserfolges seiner Mitglieder implementiert. Die Beurteilung hatte durch Bescheid zu erfolgen, der die Feststellung zu enthalten hatte, ob das Mitglied den zu erwartenden Arbeitserfolg für den Beurteilungszeitraum erbracht hat oder nicht (vgl. § 8a Abs. 2 UVS-DRG 1995), wobei der Personalausschuss die in § 8a Abs. 3 UVS-DRG 1995 genannten Kriterien zu berücksichtigen hatte. Gegen den Bescheid des Personalausschusses konnte Berufung an die Vollversammlung erhoben werden, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war (vgl. § 8a Abs. 6 und 7 UVS-DRG 1995). Der Personalausschuss des UVS Wien stellte mit Bescheid fest, dass der Bf im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit bindend darüber abgesprochen, dass der Bf in diesem Beurteilungszeitraum unter Bedachtnahme auf die in § 8a Abs. 3 UVS-DRG 1995 genannten Kriterien, insbesondere auch im Hinblick auf seine fachlichen Kenntnisse, seine Fähigkeiten und seine Auffassung, den von einem Mitglied des UVS Wien zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat. Wie in den Erläuterungen zu LGBl. Nr. 40/1999 ausgeführt wird, kam der Beurteilung des Arbeitserfolges besondere Bedeutung zu, weil damit eine Amtsenthebung hätte verbunden sein können. In diesem Sinn sah § 10 Abs. 2 Z 7 UVS-DRG 1995 vor, dass ein Mitglied des UVS Wien von der Vollversammlung seines Amtes unter anderem dann zu entheben war, wenn es für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit "Arbeitserfolg nicht erbracht" beurteilt wurde, wobei diese Amtsenthebung auch als Entlassung iSd § 74 Dienstordnung 1994 galt. Dem vom Personalausschuss zu erlassenden Feststellungsbescheid betreffend die Beurteilung des Arbeitserfolges der Mitglieder des UVS Wien kam somit bindende Wirkung gegenüber der Vollversammlung, die das solcherart negativ beurteilte Mitglied seines Amtes zu entheben hatte, und gegenüber der Gemeinde Wien, die von einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum betreffenden Mitglied auszugehen hatte, zu. Auch der VwGH ging von einer bindenden Wirkung der Leistungsfeststellungen aus (vgl. E 25. September 2002, 2002/12/0189; E 20. Mai 2005, 2002/12/0206 und 2002/12/0295). Dies muss umso mehr für die bescheidmäßig vorzunehmende Beurteilung von Mitgliedern des UVS Wien, welchem als "tribunal" die Sicherung der Garantien des Art. 6 MRK oblag, durch von der weisungsgebundenen Verwaltung unabhängige Spruchkörper gelten.

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — L24009 Gemeindebedienstete Wien — Besondere Rechtsgebiete

 

Normen

DO Wr 1994 §74;
MRK Art6;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §10 Abs2 Z7 idF 2003/037;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §8a Abs2 idF 1999/040;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §8a Abs3 idF 1999/040;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §8a Abs6 idF 1999/040;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §8a Abs7 idF 1999/040;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Dokumentnummer

JWR_2014120003_20150918J03

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