VwGH Ro 2014/10/0029

VwGHRo 2014/10/002925.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der A D in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 21. August 2013, Zl. UVS-SOZ/22/8195/2013-4, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1 des im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 21. August 2013 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 28. Jänner 2013 bis 11. Juli 2013 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Bestätigung über den Rückkaufwert einer Bestattungsversicherung trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde erster Instanz erst im Zug des Berufungsverfahrens am 12. Juli 2013 vorgelegt worden sei.

Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 3. Februar 2014, B 1212/2013, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.

Die Behandlung einer vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weisen daher die Übergangsvorschriften für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist.

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt die Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, dass es keine Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, gebe. So wie diese praktisch sehr bedeutsame Bestimmung von der Behörde ausgelegt werde, liefen Antragsteller Gefahr, dass ihr Antrag abgewiesen werde, selbst wenn die verlangte Information bzw. Unterlage nicht bzw. nur schwer beigebracht werden könne und für die Beurteilung des Anspruches nicht notwendig sei. Auch sei unklar, was unter "ohne triftigen Grund" im Sinn der genannten Bestimmung zu verstehen sei. Weiters wäre zu klären, inwieweit die Behörde die Partei vom Ergebnis des Beweisverfahrens informieren müsse.

Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).

Da der Anspruch auf die vorliegend beantragte Mindestsicherungsleistung gemäß § 4 WMG u.a. zur Voraussetzung hat, dass der Bedarf nicht mit eigenen Mitteln abgedeckt werden kann, ist die Vorlage einer Bestätigung über den Rückkaufwert einer Bestattungsversicherung für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen notwendig. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin kann aus dem angefochtenen Bescheid nicht abgeleitet werden, dass ein Mindestsicherungsantrag - entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch dann gemäß § 16 WMG abgewiesen werden kann, wenn die nach dieser Bestimmung abgeforderten Unterlagen für die Beurteilung des Anspruches nicht erforderlich sind oder deren Beibringung ein Hindernis entgegensteht. Mit dem bloß allgemein gehaltenen weiteren Vorbringen, es sei "unklar", was unter dem Begriff "ohne triftigen Grund" im Sinn von § 16 WMG zu verstehen sei, und es sei zu klären, inwieweit die Behörde die Partei vom Ergebnis des Beweisverfahrens informieren muss, wird schon mangels Konkretisierung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2014/07/0016).

Aus diesen Gründen war die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2014

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