VwGH Ro 2014/09/0044

VwGHRo 2014/09/004424.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Revisionssache der NT in D, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11. Dezember 2013, BMASK- 41550/1056-IV/9/2013, betreffend Waisenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Waisenrente einschließlich Zusatzrente gemäß §§ 32 und 38 Heeresversorgungsgesetz abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Revisionswerberin nach den Revisionsausführungen am 17. Dezember 2013 zugestellt.

Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid mit dem an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten Schriftsatz vom 12. Februar 2014 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, den sie am selben Tag "vorab per Fax" und per E-Mail an dieses Landesverwaltungsgericht übermittelte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 10. März 2014 einlangte, und das diese mit den Akten des Verfahrens gemäß § 6 AVG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG dem Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014 einlangend vorlegte.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."

Ausgehend von einer in der Revision angegebenen Bescheidzustellung am 17. Dezember 2013 erweist sich die Revision infolge Ablaufs der Frist des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als verspätet. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht die Einbringung der Revision per Telefax oder E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern, weil die Revision entgegen § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. den Beschluss vom 27. März 2014, Ro 2014/10/0053, und das die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bei der belangten Behörde betreffende Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037).

Wird die Revision in Übergangsfällen wie diesem nämlich nicht gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten der Revisionswerberin, sondern auch die für die Übermittlung der Revision durch die Verwaltungsgerichte an den Verwaltungsgerichtshof benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (siehe zum insoweit hier vergleichbaren Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Beschluss vom 8. Mai 2003, 2003/15/0020, und vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2014

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