VwGH Ro 2014/08/0021

VwGHRo 2014/08/002130.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013, Zl. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 4. M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Antragstellerin am 16. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision ist am 24. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die Pflichtversicherung der viertmitbeteiligten Partei festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihn aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. zB den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, AW 2013/08/0039).

Um jedoch die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Wien, am 30. Jänner 2014

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