Normen
BauG Stmk 1995 §29 Abs6;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
BauG Stmk 1995 §29 Abs6;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2013 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Juli 2013 wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Einleitung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen worden.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides in Form der erneuten Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil nach dem bekämpften Bescheid der Gemeinderat erneut zu entscheiden hätte. Bei Stattgebung der Revision wären alle in der Zwischenzeit parallel gesetzten Verfahrensschritte und Aufwendungen völlig frustriert und vergeblich. Bei Fortführung des Verfahrens wären für den Beschwerdeführer auch nennenswerte bzw. namhafte Belastungen (Kosten) verbunden.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Der Erstmitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil die dargelegten Gründe die beantragte aufschiebende Wirkung nicht rechtfertigten.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren unter Bindung an die tragenden Gründe der Aufhebung des angefochtenen Bescheides einem Vollzug zugänglich. Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation des Beschwerdeführers mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbarn muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.
Wien, am 15. Dezember 2014
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