VwGH Ro 2014/05/0091

VwGHRo 2014/05/009129.9.2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0003 E 2. August 2016 RS 4

Stammrechtssatz

In Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz gewährleistet dieses aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (Hinweis E vom 28 Oktober 2008, 2007/05/0072, mwN).

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Niederösterreich — L82000 Bauordnung — L82003 Bauordnung Niederösterreich — Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

 

Normen

BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_2014050091_20160929J03

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