Normen
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
Dokumentnummer
JWR_2014050091_20160929J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0003 E 2. August 2016 RS 4
Stammrechtssatz
In Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz gewährleistet dieses aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (Hinweis E vom 28 Oktober 2008, 2007/05/0072, mwN).
Normen
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
JWR_2014050091_20160929J03
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