VwGH Ro 2014/04/0046

VwGHRo 2014/04/004617.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision der H GmbH in R, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 15. Oktober 2013, Zl. ReOrg 242- 3/13/Wa/KS, betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z38;
GewO 1994 §103 Abs1 litb Z25;
WKG 1998 §128 Abs1;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z38;
GewO 1994 §103 Abs1 litb Z25;
WKG 1998 §128 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (belangte Behörde) wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) vom 11. September 2013, in dem gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) festgestellt wurde, die Revisionswerberin sei verpflichtet, auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen ("Säger" gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 38 GewO 1973 sowie Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO) als Grundumlage für 2013 einen Betrag von insgesamt EUR 267.776,00 zu entrichten, abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin wende sich ausschließlich gegen den Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012 über die Grundumlage 2013. Die Einwände berührten alle letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses, über welche die belangte Behörde nicht zu befinden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1480/2013-5, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 25. März 2014, B 1480/2013-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Revisionswerberin hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ro 2014/04/0014, mwN).

Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Revision erwogen:

Soweit sich die Revisionswerberin vollinhaltlich auf die Begründung ihrer Beschwerde an den VfGH bezieht, und darüber hinaus die Gleichheits- bzw. Gesetzwidrigkeit des angeführten Grundumlagenbeschlusses behauptet, ist sie auf den obzitierten Beschluss des VfGH vom 24. Februar 2014 zu verweisen, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. In diesem Beschluss führte der VfGH aus, das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpfe (vgl. VfSlg. 14.072/1995), die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Insoweit sich die Revisionswerberin darüber hinaus gegen die Gesetzmäßigkeit des genannten Grundumlagenbeschlusses wendet, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des ihr gegenüber zur Grundumlage 2012 ergangenen hg. Erkenntnisses vom 25. März 2014, Zl. 2013/04/0091, mwN) verwiesen werden.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass mit dem zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sägeindustrie erstatteten Vorbringen ausgehend von den Erwägungen der hg. Rechtsprechung (insbesondere Punkt 2.2. des hg. Erkenntnisses vom 22. November 2011, Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2010/04/0047 und 2011/04/0032) zur Zulässigkeit einer mehrfachen Kombination der Bemessungsgrundlage mit den Parametern "Umsatzsumme" und "Rohstoffeinsatz" und mit Verweis auf den im Erkenntnis des VfGH vom 7. März 1995, VfSlg. 14.072/1995, angesprochenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation keine Aspekte aufgezeigt werden, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2014

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