Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
TKG 2003 §55;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
TKG 2003 §55;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 25. Juni 2013 auf Feststellung
"a) dass die mit den Bescheiden K 30/00-33, K 30a/00-06,
K 30b/00-06, K 30c/00-07, K 6/02-38, K 6a/02-12, K 6b/02-14,
F 3, 7/04-29, F 3, 7a/04-15 und F 3, 7b/04-15 zugeteilten Frequenzen jeweils Laufzeiten bis 31.12.2019 haben;"
sowie
"b) dass in Punkt 3.2. der Ausschreibungsunterlagen der Nutzungsbeginn der im Antragpunkt 2.a genannten Kategorien von Frequenzblöcken erst nach Ablauf der Restlaufzeit, somit ab dem 01.01.20120 erfolgen kann"
zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Ausschreibung betreffend die Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz am 18. März 2013 auf der Website der RTR-GmbH und am 19. März 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht worden sei. In den Ausschreibungsunterlagen seien auch der Beginn und das Ende der jeweiligen Nutzungsdauern (Laufzeiten) der ausgeschriebenen Frequenzen festgelegt worden.
Die revisionswerbende Partei, die - ebenso wie die A AG und die H GmbH - Anträge auf Frequenzzuteilungen in diesem Verfahren eingebracht habe, habe mit Schreiben vom 25. Juni 2013 einen Antrag auf Feststellung betreffend die Laufzeiten der ihr mit näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde zugteilten Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz eingebracht.
Im Frequenzvergabeverfahren seien der revisionswerbenden Partei sowie der A AG und der H GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2013 näher angeführte Frequenzen zur exklusiven Nutzung im gesamten Bundesgebiet zu jeweils angeführten Laufzeiten zuteilt worden.
Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden finde sich im TKG 2003 keine Bestimmung, die die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei ausdrücklich vorsehe.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts könne jedoch auch ohne ausdrückliche Grundlage ein Feststellungsbescheid zulässig sein, wenn entweder dessen Erlassung im öffentlichen Interesse liege oder eine Partei ein schützenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe.
Durch die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. November 2013, F 1/11-283, und der damit verbundenen Festlegung der Laufzeiten (bzw des Beginns und des Endes der Nutzungsrechte an den zugeteilten Frequenzen) in den Spruchpunkten jenes Bescheides sei weder ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides hinsichtlich der Laufzeiten gegeben, noch liege die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse.
2. § 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)
(...)
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"
Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
3. Der gegen den am 17. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde - einer Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - am 11. Februar 2014 eingebrachte Revisionsschriftsatz führt zur Zulässigkeit der Revision zunächst aus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin bestehe, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Inhalts von rechtskräftig zugeteilten Frequenznutzungsrechten bestehe, wenn dieser Inhalt im Laufe eines (anderen) Verwaltungsverfahrens strittig werde, weil die zuständige Behörde den zeitlichen Umfang dieser Rechte falsch beurteile und durch die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung in diese Rechte eingegriffen werden solle.
Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sieht die revisionswerbende Partei die Frage, ob ein gesetzlich vorgesehenes Frequenzvergabeverfahren, dessen Zweck im Wesentlichen darin bestehe, Frequenznutzungsrechte neu zu alloziieren, ein "gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren" im Sinne des Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über das Verhältnis von auf Grundlage eines solchen Vergabeverfahrens (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) ergangenen Bescheiden darstelle, wenn diese Bescheide in Bezug auf die vergebenen Rechte zueinander im Widerspruch stünden.
Schließlich sei es auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob dann, wenn rechtliche Interessen einer Partei und öffentliche Interessen im Hinblick auf die Feststellung strittiger Rechte in einer Weise korrespondierten, dass eine losgelöste Geltendmachung im Sinne der Zwecksetzungen eines Gesetzes sinnvoller Weise nicht möglich sei, das Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses ein Antragsrecht einer Partei und ein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG begründe.
4. Von der Beantwortung der damit angesprochenen Rechtsfragen hängt eine Entscheidung über die hier gegenständliche Revision jedoch nicht ab:
Der von der revisionswerbenden Partei angesprochene, ihrer Ansicht nach aufgrund einer falschen Rechtsansicht der Behörde zu gewärtigende Eingriff in bestehende Rechte war zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides bereits durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2013, F 1/11-283, - nach Auffassung der revisionswerbenden Partei - erfolgt.
Dass durch den Bescheid vom 19. November 2013 in bestehende Frequenznutzungsrechte der revisionswerbenden Partei eingegriffen werde, hat diese auch in ihrer gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0149, entschieden hat.
In dem zitierten Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der hier revisionswerbenden Partei nicht gefolgt, wonach mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2013 ein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt wäre. Da somit feststeht, dass die Bescheide über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten nicht zueinander im Widerspruch stehen, ist auch die Beantwortung der zweiten Rechtsfrage, die von der revisionswerbenden Partei als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wurde, für die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht erforderlich.
Schließlich lässt sich entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Partei auch aus dem behaupteten möglichen Zusammenfallen von öffentlichen und privaten Interessen, das nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides begründen könnte, keine für den vorliegenden Revisionsfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ableiten, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Entscheidung über die strittigen Frequenznutzungsrechte - unter Beteiligung der revisionswerbenden Partei als Partei des Verwaltungsverfahrens - bereits ergangen war, sodass die revisionswerbende Partei die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde bekämpfen konnte (vgl dazu nochmals das in jener Sache ergangene hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0149).
5. Die revisionswerbende Partei vermag mit ihrem Vorbringen nicht das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Gemäß § 58 Abs 1 VwGG hat, da die §§ 47 bis 56 leg cit nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher ungeachtet des von der belangten Behörde gestellten Antrags nicht statt (vgl den hg Beschluss vom 3. April 2014, Zl Ro 2014/11/0020). Wien, am 4. Dezember 2014
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