VwGH Ro 2014/02/0112

VwGHRo 2014/02/01123.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revisionen von

1. A und 2. R, beide in S und vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. Oktober 2013, Zlen. UVS 43.51/2013-2 (ad 1., prot. zu hg. Zl. Ro 2014/02/0112) und UVS 43.5-2/2013-2 (ad 2., prot. zu hg. Zl. Ro 2014/02/0113), beide betreffend Zurückweisung in einer Angelegenheit des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;

 

Spruch:

Die Revisionen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Revisionswerber auf Zuerkennung der Parteistellung im Änderungsverfahren "Erhöhung der Besucherzahl an max. 10 Großveranstaltungstagen auf 40.000 und Durchführung von Alternativ-Veranstaltungen" im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung unter Hinweis (u.a.) darauf, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG 2012) Nachbarn keine Parteistellung zuerkannt habe, mit Beschlüssen vom 26. Juni 2014, B 1536-1537/2013-13 ablehnte, und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. August 2014, B 1536- 1537/2013-15, gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 29. August 2014 wurde den Revisionswerbern aufgetragen, die abgetretenen Beschwerden in Form einer Revision nach § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zu ergänzen und gesondert Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.

Die Revisionswerber haben die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer (gemeinsamen) Revision ergänzt.

Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029).

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorliegend machen die Revisionswerber in den (alleine maßgeblichen - vgl. dazu etwa VwGH vom 27. Oktober 2014, Ro 2014/04/0061) Zulässigkeitsgründen folgendes geltend: "Die Entscheidung der belangten Behörde hängt insofern von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diese Rechtsfrage vor allem auch die Umsetzung der UVP-Richtlinie in österreichisches Recht bzw. die Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention betrifft und eine Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt. Weiters fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, in wie weit einzelnen Betroffenen und Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte in einem Bewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 zustehen. Wie noch darzustellen sein wird, besteht aber für den Revisionswerber ein derartiges subjektives Recht."

Damit stellt die Revision aber nicht dar, von welcher konkreten fallbezogenen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Lösung der Revision abhängt (zum Erfordernis der Konkretisierung vgl. etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen aber ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. dazu etwa VwGH vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 3. März 2015

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