VwGH Ro 2014/01/0038

VwGHRo 2014/01/003818.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Revisionssache des G T in W, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014, Zl. L503 1308466-1/49E, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §61;
ZPO §464 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014 wurde der - ursprünglich an den unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Devolutionsantrag des Revisionswerbers vom 22. Dezember 2006 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2014 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 30. Juni 2014 - u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt.

Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. September 2014 wurde Mag. Georg Belihart zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer - nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes - am 18. September 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 erhob der Revisionswerber Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014. Dieser Schriftsatz wurde - nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes - am 3. November 2014 zur Post gegeben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2014 wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne. Da der Bestellungsbescheid am 18. September 2014 zugestellt worden sei, erweise sich die vorliegende Revision als verspätet.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Gemäß § 26 Abs. 1 erste Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Da die Revisionsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen am 18. September 2014 begann, erweist sich die am 3. November 2014 zur Post gegebene Revision - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht angenommen - als verspätet.

Soweit der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag geltend macht, gemäß § 464 Abs. 3 ZPO beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des zu bekämpfenden Urteils, dem Verfahrenshelfer sei aber erst am 22. September 2014 der zu bekämpfende Beschluss übermittelt worden, sodass die sechswöchige Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs. 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich für seinen Standpunkt auch aus § 61 erster Satz VwGG, wonach, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sind, nichts gewinnen, wird mit dieser Bestimmung doch eine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bewirkt (vgl. etwa die zu § 61 erster Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, insoweit aber übertragbaren hg. Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, und vom 2. April 1990, VwSlg. 13.162/A).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2014

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