VwGH Ra 2025/13/0060

VwGHRa 2025/13/006027.5.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H Min S, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf/Krems, Dr. Gaisbauer‑Straße 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. März 2025, Zl. LVwG‑451564/15/KPe/VEP, betreffend Kanalanschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Windischgarsten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130060.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. Mai 2025

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