VwGH Ra 2025/08/0042

VwGHRa 2025/08/00426.5.2025

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass hinsichtlich des Rückforderungstatbestands des Erkennenmüssens der Ungebührlichkeit des Bezugs die Erkennbarkeit nur dann relevant und vorwerfbar sei, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Gewährung der Bezüge vorgelegen sei, und eine nachträgliche "Skepsis" oder Erkennbarkeit nicht entscheidend sein könne. § 25 AlVG schützt nämlich den gutgläubigen Empfang der Leistung (vgl. VwGH 15.9.2010, 2007/08/0300, mit Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0183). Die Gutgläubigkeit des Empfangs ist aber ab dem (mitunter erst nach Beginn des Bezugs gelegenen) Zeitpunkt zu verneinen, in dem die Ungebührlichkeit erkennbar ist (vgl. zu einem Weiterbildungsgeld für die Absolvierung von Online-Kursen betreffenden Fall, in dem das BVwG von einer Erkennbarkeit des unrechtmäßigen Bezugs ab dem Ende der zweiten Kurswoche ausging, VwGH 9.4.2025, Ra 2025/08/0024).

Normen

AlVG 1977 §25
AlVG 1977 §25 Abs1

Dokumentnummer

JWR_2025080042_20250506L01

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