VwGH Ra 2025/01/0024

VwGHRa 2025/01/002420.3.2025

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20 zu Recht erkannt, dass Art. 25 Abs. 4 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, "dass er einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Art. 25 und 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die in Art. 25 Abs. 4 dieses Kodex festgelegte Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in diesem Art. 25 vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde" (Pkt. 1. des Urteilstenors). Demnach ist auch nach Überschreitung einer sechsmonatigen Dauer ("Gesamthöchstdauer") die "erneute" Einführung von Grenzkontrollen unter der Voraussetzung des Vorliegens einer "neuen Bedrohung" zulässig.

E000 EU- Recht allgemein — E3R E19101000 — E3R E19102000 — E6J — Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

 

Normen

EURallg
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art25
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art25 Abs4
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art27
62020CJ0368 NW VORAB

Dokumentnummer

JWR_2025010024_20250320L01

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