VwGH Ra 2024/20/0189

VwGHRa 2024/20/01897.5.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M D, vertreten durch Dr. René Musey, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 47, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2024, I421 2284352‑1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200189.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde für den unbescholtenen, in geordneten Verhältnissen lebenden Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 erteilt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen.

6 Ausgehend davon legt der Antragsteller nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den er einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 7. Mai 2024

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