European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190362.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 24. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, er sei vor dem Krieg geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Reservedienst eingezogen zu werden.
2 Mit Bescheid vom 26. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Das BVwG führte begründend im Wesentlichen aus, dass dem Revisionswerber, der über keine besondere militärische Ausbildung oder Erfahrung verfüge, auf Grund seines Alters nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohe, zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen zu werden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung des Vorbringens bzw. zur Mitwirkungspflicht von Asylwerbern abgewichen. Es habe das Vorbringen des Revisionswerbers insbesondere wegen des fehlenden Nachweises des Reservistenstatus und weil der Revisionswerber einer Anfrage durch die Behörde bzw. das BVwG beim syrischen Verteidigungsressort nicht zugestimmt habe, für nicht glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang habe das BVwG die Mitwirkungspflichten des Revisionswerbers überspannt, weil diesem nicht zumutbar sei, einer Abfrage des Reservistenstatus beim syrischen Verteidigungsressort zuzustimmen. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Zustimmung eines Asylwerbers zu einer solchen Dokumentenabfrage.
9 Bei ihrem Vorbringen zum Ausmaß der Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers übersieht die Revision, dass das BVwG eine drohende Einberufung des Revisionswerbers nicht „insbesondere“ aufgrund des fehlenden Nachweises des Reservistenstatus als nicht glaubhaft erachtete, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ergänzend darauf hinwies, dass der Reservistenstatus wegen der fehlenden Zustimmung des Revisionswerbers nicht ermittelbar gewesen sei.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).
11 Vor dem Hintergrund, dass sich das BVwG bei seiner Entscheidung nicht maßgeblich auf die fehlende Zustimmung des Revisionswerbers zur Abfrage des Reservistenstatus stützte, sondern aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung, der die Revision im Übrigen nicht entgegen tritt, unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangte, dass eine Einberufung zum Reservedienst nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, kann die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen nicht darlegen, warum sie von der des Weiteren aufgeworfenen Frage abhängt, ob die Zustimmung zu einer solchen Abfrage des Reservistenstatus für einen Asylwerber zumutbar sei (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/19/0329, mwN).
12 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich vor, dass das BVwG einem Beweisantrag auf Übersetzung von drei Videos, welche die Begräbnisse der beiden Brüder des Revisionswerbers zeigen würden, nicht entsprochen habe. Das BVwG hätte die angebotenen Videoaufnahmen vor deren Beurteilung als ungeeignet in übersetzter Form anhören müssen, um die angebotenen Beweismittel erschöpfend erörtern zu können. Das angefochtene Erkenntnis weiche aus diesem Grund von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
13 Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, mwN).
14 Das BVwG setzte sich in dem angefochtenen Erkenntnis mit dem Beweisantrag auf Übersetzung von drei Youtube‑Videos, welche die Begräbnisse der Brüder des Revisionswerbers zeigen sollten, auseinander und legte mit näherer Begründung dar, aus welchem Grund es das angebotene Beweismittel als nicht tauglich erachtete. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt sei. Zudem legt die Revision die Relevanz dieses vorgebrachten Verfahrensfehlers nicht dar (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Verfahrensfehlern aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/19/0089, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
