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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180442.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie, Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie beantragten im Jahr 2023 internationalen Schutz in Österreich. Alle Anträge wurden im Wesentlichen mit einer Verfolgung des Erstrevisionswerbers durch eine näher bezeichnete Miliz im Heimatstaat begründet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 14. Dezember 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung sei aufgrund von gehäuften Widersprüchen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin ‑ insbesondere zu den jeweiligen Aufenthaltsorten und dem Zeitpunkt des Entstehens der Bedrohungslage ‑ nicht glaubhaft dargelegt worden; das Vorbringen, wonach eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, sei „substanzlos“ geblieben.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit lediglich den Inhalt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wiedergibt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Da der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 13.2.2024, Ra 2024/18/0027, mwN).
9 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltene Wiedergabe des Inhaltes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weitere Gründe für ihre Zulässigkeit werden in der Revision nicht angeführt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2024
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