European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150013.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) einer Beschwerde des Revisionswerbers insoweit keine Folge, als sich dieser u.a. gegen eine Begrenzung der steuerlichen Geltendmachung des von ihm genutzten Betriebsfahrzeugs (BMW 740d) durch Ausscheidung einer Luxustangente wandte, weil auch die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden und diesem direkt zurechenbaren Erträge (nämlich: an Klienten verrechnete „Kilometergelder“) nicht gleichermaßen von der Steuerpflicht ausgeschieden worden seien.
2 Begründend führte das BFG aus, dass dem Revisionswerber durch die Weiterverrechnung von Reisekosten an Klienten Betriebseinnahmen zugeflossen seien, die von ihm auch ‑ zu Recht ‑ versteuert worden seien. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers lägen darin jedoch keine der Verrechnung der Reisekostenersätze direkt zurechenbaren Ertragsanteile, die ihn dazu berechtigten, die vorgenommene Saldierung (Gegenverrechnung) mit der Luxustangente vorzunehmen, weil der Ansatz der Luxustangente von der Reisekostenverrechnungspraxis des Revisionswerbers nicht abhänge. Die vorgenommene Saldierung sei daher unzulässig. Ob die Zahlungen der Reisekostenverrechnung aus der Sicht der Zahlenden steuerlich abzugsfähig seien oder nicht, spiele für die Frage der steuerlichen Beurteilung einer Luxustangente gemäß § 20 EStG 1988 im Revisionsfall keine Rolle. Die gegenständlichen Reisekostenersätze seien Betriebseinnahmen aus einer konkreten Tätigkeit des Revisionswerbers für die jeweiligen Klienten und könnten daher auch nicht dazu führen, dass bei einem betrieblich genutzten Kfz keine Luxustangente (repräsentativer Anteil) auszuscheiden wäre.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2604/2022‑5, mangels anzustellender „spezifisch verfassungsrechtliche[r] Überlegungen“ ablehnte.
4 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und rügte eine Verletzung seines Rechts, „nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 20 EStG Reisekostenersätze ‑ vereinnahmte Kilometergelder ‑ zuerst/vorrangig mit dem nicht abzugsfähigen Teil des Aufwands des Kraftfahrzeuges (Luxustangente) zu verrechnen ... oder diese Erlöse prozentuell gemäß der Luxustangente ... zu kürzen ... und in diesem Ausmaß für diese Reisekostenersätze keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen“.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob im Falle, dass Kostenbeiträge für ein Kraftfahrzeug geleistet würden, „diese vorrangig gegen den unangemessenen Teil zu verrechnen“ seien. Wenn Luxusaufwendungen für den PKW unter das steuerliche Abzugsverbot fielen, sollte auch Einkommen im Zusammenhang mit dem PKW und der Luxustangente nicht steuerlich relevant sein, weil es hier einer steuerlichen Gleichbehandlung von Kostenersatz für Reisekosten und (Nicht‑)Abzugsfähigkeit der „Luxustangente“ bedürfe.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 15 Abs. 1 EStG liegen (steuerpflichtige) Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
11 Diesen für die letzten vier Einkunftsarten vorgesehenen Einnahmenbegriff des § 15 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die Definition des Betriebseinnahmenbegriffes herangezogen.
12 Betriebseinnahme ist demnach nach der hg. Rechtsprechung ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließt und durch den Betrieb (eine betriebliche Leistung) veranlasst ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; vgl. dazu auch näher Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG73 § 15 Rz 5 ff).
13 Wie die solcherart zugeflossenen Gelder dabei bezeichnet werden (zB als „Aufwandersatz“ oder „Kilometergelder“), ist demnach irrelevant.
14 Dass die in Rede stehenden vom Revisionswerber an seine Klienten verrechneten „Kilometergelder“ diesem im Rahmen von dessen betrieblicher Tätigkeit zugeflossen und durch sie veranlasst sind, ist im Revisionsfall unstrittig, weshalb sie auch als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen waren.
15 Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit nicht abgezogen werden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen‑ und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport‑ und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
16 § 1 der zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 ergangenen PKW‑Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, legt auf dieser Grundlage eine steuerliche Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten eines Pkw fest, wozu bereits hg. Rechtsprechung ergangen ist (vgl. dazu zuletzt näher VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).
17 Der von der Revision hergestellte Zusammenhang zwischen der Steuerpflicht der zugeflossenen Betriebseinnahmen, mögen diese auch als „Kilometergelder“ bezeichnet worden sein, und der Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Pkw-bezogenen Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in Form eines dazu geforderten „Gleichklangs“ besteht nicht. Es liegt gerade in der Natur einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen, dass nicht alle mit der Generierung der Betriebseinnahmen verbundenen Aufwendungen zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2025
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