VwGH Ra 2024/11/0173

VwGHRa 2024/11/01734.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D R in B (Rumänien), vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. September 2024, Zlen. 1. LVwG‑2023/24/2530‑10 und 2. LVwG‑2023/24/2531‑10, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping‑Bekämpfungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110173.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin, in Bestätigung von zwei Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 4. September 2023, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit Sitz in Rumänien für schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verkehrsunternehmerin und Arbeitgeberin vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern zwei namentlich genannten Fahren die Meldung nach § 19a Lohn‑ und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ‑ LSD‑BG entgegen § 21a LSD‑BG nicht in Papierform oder elektronischer Form bereitgestellt habe bzw. dass die Unterlagen über die Anmeldung der beiden Arbeitnehmer zur Sozialversicherung entgegen § 21 LSD‑BG im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien.

2 Dadurch habe die Revisionswerberin gegen § 26a Abs. 1 Z 3 bzw. gegen § 26 Abs. 1 Z 3 LSD‑BG verstoßen, weswegen über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,‑‑ verhängt sowie jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 300,‑‑ und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,‑‑ vorgeschrieben wurden. Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht festgesetzt.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird begründend vorgebracht, die Revisionswerberin habe die Behörde um die Entrichtung der verhängten Geldstrafen in Teilbeträgen ersucht, zumal sie „nur über eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten“ verfüge. Dieses Ansuchen sei jedoch mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 abgewiesen worden. Die Behörde habe dies unter anderem damit begründet, dass von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen samt Verfahrenskosten auszugehen sei. Im Fall der Uneinbringlichkeit sei von der belangten Behörde jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und zu vollstrecken, deren Vollzug einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtsspähre der Revisionswerberin darstelle, was offenkundig einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

6 Solche konkreten Angaben enthält der Antrag nicht.

7 Hinsichtlich des befürchteten Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen genügt der Hinweis, dass solche von der belangten Behörde mit den vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnissen gar nicht festgesetzt wurden.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. November 2024

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