VwGH Ra 2024/11/0108

VwGHRa 2024/11/010816.7.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F Ö, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Mai 2024, Zl. LVwG‑653132/12/MZ, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110108.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2024 wurde dem Revisionswerber ‑ unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ‑ die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 25. Februar 2024, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen und eine allfällige ausländische Lenkberechtigung entzogen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).

4 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. etwa VwGH 21.3.2024., Ra 2024/11/0044, mwN).

Wien, am 16. Juli 2024

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