Normen
ChancengleichheitG OÖ BeitragsV 2018 §1 Abs3
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs1
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs2 Z1
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs2 Z2
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs2 Z3
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100026.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit rechtskräftigem Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 16. April 2019 wurde dem Revisionswerber die Leistung „Wohnen in einer teilbetreuten Wohneinrichtung“ ab 5. Februar 2019 in einer näher genannten Wohngemeinschaft gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) zuerkannt.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2021 wurde der Revisionswerber verpflichtet, für die ihm mit Bescheid vom 16. April 2019 zuerkannte Leistung ab 5. Februar 2019 einen Beitrag aus seinem monatlichen Einkommen zu leisten, dies in jener Höhe, der die Freibetrags‑Grenze von € 1.000,‑ überschreite; dies seien derzeit monatlich € 645,54. Für Februar 2019 sei ein anteiliger Beitrag von € 553,32 zu bezahlen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. Jänner 2022 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 Begründend ging das Verwaltungsgericht ‑ soweit hier von Interesse ‑ davon aus, dass dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2019 die Hauptleistung „Wohnen in einer teilbetreuten Wohneinrichtung“ zuerkannt worden sei. Diese Leistung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 eingestellt worden; sie sei vom Revisionswerber seit 3. März 2020 nicht mehr in Anspruch genommen worden, dieser sei aus der Wohneinrichtung ausgezogen. Der Revisionswerber habe Rehabilitationsgeld in der Höhe von netto € 54,10 täglich bezogen. Aufgrund der mit P. (dem Trägerverein der Wohneinrichtung) abgeschlossenen Benützungs‑ und Betreuungsvereinbarung sei der Revisionswerber verpflichtet gewesen, eine anteilige Zahlung zu den Miet‑ und Wohnkosten (Miete, Betriebskosten, Strom, Heizung, Versicherungen) von monatlich € 210,99 im Jahr 2019 bzw. € 299,95 im Jahr 2020 zu leisten; zusätzlich sei ein Beitrag zum Haushaltsservice in der Höhe von rund € 40,‑ zu leisten gewesen. In der Benützungs‑ und Betreuungsvereinbarung sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem zu leistenden anteiligen Mietaufwand um eine anteilige Zahlung zu den Miet‑ und Wohnkosten handle, die den tatsächlichen Aufwand nicht zur Gänze abdecke. Dem Land Oberösterreich seien für die dem Revisionswerber gewährte Leistung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG im Jahr 2019 Kosten von € 21.917,98 und im Jahr 2020 Kosten von € 4.463,98 entstanden. Von diesen Beträgen seien die vom Revisionswerber direkt an die Wohneinrichtung abgeführten Beiträge abzuziehen.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei bereits im Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 2019 darauf hingewiesen worden, dass in einer teilbetreuten Wohneinrichtung ein Anteil an der Miete und an der Verpflegung selbst zu bezahlen sei. Der Revisionswerber beziehe unstrittig ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.645,54. Rechtlich strittig sei ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ ausschließlich die Frage, welche der in § 1 Abs. 3 Oö. ChG‑Beitragsverordnung genannten Freibetragsgrenzen zur Anwendung gelange. Die Anwendung der erhöhten Freibetragsgrenze von € 1.500,‑ setze voraus, dass der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform lebe. Der Ansicht des Revisionswerbers, dass es sich bei der Vereinbarung, die er mit (dem Trägerverein) P. abgeschlossen habe, um eine privatrechtliche Vereinbarung handle und dass deshalb eine „private Wohnform“ iSd § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung vorliege, sei nicht zu folgen. Als „private Wohnform“ iSd § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung sei ausschließlich eine Wohnform zu qualifizieren, die einer Wohnsituation am allgemeinen Wohnungsmarkt gleichzusetzen sei. Im Bereich der Anmietung von Wohnräumlichkeiten bedeute dies, dass dazu der Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages mit einem Vermieter, der am freien Wohnungsmarkt auftrete, erforderlich sei. Lediglich in diesem Fall, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Abschluss derartiger Mietverträge auch die Zahlung von marktüblichen Mietzinsen nach sich ziehe, komme eine erhöhte Freibetragsgrenze zur Anwendung, um im Vergleich zur Wohnform nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG erhöhte Ausgaben zu berücksichtigen. Gerade das Zurverfügungstellen von Wohnraum in einer teilbetreuten Wohneinrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG erfülle diesen typischen Charakter einer „privaten Wohnform“ nicht. Entgegen den Darlegungen des Revisionswerbers trete P. am Wohnungsmarkt gerade nicht als „privater Wohnungsgeber“ auf, sondern stelle Wohnraum zur Abdeckung der Bedürfnisse beeinträchtigter Menschen in einer besonderen, vom Land Oberösterreich unterstützten Wohneinrichtung zur Verfügung. Charakteristisch für die verfahrensgegenständliche Art der Zurverfügungstellung von Wohnraum sei zudem, dass diese untrennbar mit der Gewährung eines Betreuungsangebotes, das sich am jeweiligen Unterstützungsbedarf orientiere, verbunden sei. Bereits diese kombinierte Form der Zurverfügungstellung der Leistung „Wohnen“ in Verbindung mit psychosozialen Betreuungsleistungen unterscheide die Wohnform des § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG von „privaten Wohnformen“. Zudem orientiere sich auch der vom Revisionswerber an die Wohneinrichtung zu entrichtende anteilige Unterkunftsaufwand nicht an marktüblichen Mietzinsen, sondern am Wert der vollen freien Station des § 292 Abs. 3 ASVG. Es könne daher nicht von einer Situation ausgegangen werden, die mit dem Leben in einer privaten Wohnform vergleichbar sei. Da die gewährte Hauptleistung „teilbetreutes Wohnen“ in einer Wohneinrichtung daher nicht als „private Wohnform“ iSd § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung qualifiziert werden könne, komme gemäß § 1 Abs. 3 Oö. ChG‑Beitragsverordnung die Freibetragsgrenze von € 1.000,‑ zur Anwendung.
6 Der Revisionswerber erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2023, E 609/2022‑12, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.
7 Gegen das genannte Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird u.a. geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob der Begriff der „privaten Wohnform“ im Sinne des § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung „dahingehend abzugrenzen“ sei, ob eine Wohnung mit der Wohnsituation am allgemeinen Wohnungsmarkt zu vergleichen sei oder nicht. Es fehle Rechtsprechung dazu, was unter einer „privaten Wohnform“ im Sinne des § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung zu verstehen sei.
9 Mit Blick auf diese Ausführungen ist die Revision zulässig. Sie erweist sich allerdings als nicht begründet.
10 Das Oö. Chancengleichheitsgesetz ‑ Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008 idF LGBl. Nr. 39/2018, lautet auszugsweise:
„§ 8
Arten der Hauptleistungen
(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:
1. Heilbehandlung (§ 9);
2. Frühförderung (§ 10);
3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);
4. Wohnen (§ 12);
5. Persönliche Assistenz (§ 13);
6. mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).
...
§ 12
Wohnen
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:
1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe;
2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist;
3. das Kurzzeitwohnen.
...
§ 20
Beiträge und beitragspflichtige Personen
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.
...
(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:
1. das Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 5;
...
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.“
11 Die Oö. ChG‑Beitragsverordnung, LGBl. Nr. 66/2008 idF LGBl. Nr. 94/2019, lautet auszugsweise:
„§ 1
Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.
(2) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus ‑ vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen ‑ der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(3) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.“
12 Die Oö. ChG‑Hauptleistungsverordnung, LGBl. Nr. 20/2018, lautet auszugsweise:
„§ 11
Wohnen
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Wohnen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die in ihrem bisherigen Umfeld vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr leben können oder wollen und Unterstützung durch
1. eine Wohnmöglichkeit in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG,
...
(2) Die Festlegung der Wohnform ergibt sich auf Grund der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs. Bei der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG können maximal bis zu 80 Stunden im Monat an Betreuung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um direkte Betreuungszeiten.
...
(4) In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG ist der Lebensunterhalt von der leistungsempfangenden Person selbst zu finanzieren. Der Miet‑ und Verpflegungsaufwand ist direkt an die zuständige Einrichtung zu entrichten.“
13 Der Revisionswerber nimmt im Wesentlichen den Standpunkt ein, die Leistung „Wohnen teilbetreut“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG‑Hauptleistungsverordnung umfasse auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum. Die sei die Leistung, die das Land Oberösterreich aufgrund „des öffentlich‑rechtlichen Rechtsverhältnisses“ gegenüber dem Revisionswerber als Sachleistung zu erbringen habe. Im Revisionsfall beruhe das Wohnen des Revisionswerbers in der in Rede stehenden teilbetreuten Wohneinrichtung aber „nicht auf der Inanspruchnahme der vom Land Oberösterreich erbrachten öffentlich‑rechtlichen Leistung ‚Wohnen‘, sondern auf einem von ihm ... [mit dem Trägerverein P.] geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag“. Der Revisionswerber zahle auch selbst „die Miete und Betriebskosten“ an die Einrichtung. Für diesen Fall sehe § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung einen erhöhten Freibetrag von € 1.500,‑ vor. Erbringe das Land Oberösterreich die Leistung „teilbetreutes Wohnen“ nicht „direkt“, sondern nehme sie der Revisionswerber „auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages selbst auf eigene Kosten in Anspruch“, werde die Leistungsverpflichtung des Landes Oberösterreich „durch Berücksichtigung eines höheren Freibetrages ‑ und damit einer geringeren Beitragspflicht ‑ in einem angemessenen Umfang substituiert.“
14 Dem ist nicht zu folgen:
15 Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als € 1.000,‑, so ist gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung auf € 1.500,‑.
16 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nimmt der Verordnungsgeber im zweiten Satz des § 1 Abs. 3 Oö. ChG‑Beitragsverordnung mit seinem Verweis auf ein „Leben in einer privaten Wohnform“ erkennbar darauf Bezug, dass der Mensch mit Beeinträchtigungen gerade nicht in einer „Wohnform“ lebt, die ihre Grundlage in einer öffentlich‑rechtlichen Leistung (hier nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG) hat. Dies ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon aus der Verwendung des Wortes „privat“ in Bezug auf den in § 12 Abs. 1 Oö. ChG vom Gesetzgeber verwendeten Begriff der „Wohnform“. Nach der zuletzt genannten Norm ist Menschen mit Beeinträchtigungen eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen, wobei § 12 Abs. 2 leg. cit. als „Maßnahmen nach Abs. 1“ in den Ziffern 1 bis 3 mögliche (im Grunde des Oö. ChG zu gewährende) Wohnformen aufzählt. Der Verordnungsgeber knüpft in § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö. ChG‑Beitragsverordnung demnach dergestalt an diese Regelungen an, dass lediglich bei einer „privaten Wohnform“ ‑ und somit nicht bei einer Wohnform, die ihre Grundlage in einer öffentlich‑rechtlichen Leistung (nach dem Oö. ChG) hat ‑ der erhöhte Freibetrag zur Anwendung gelangen soll.
17 Für eine derartige Sichtweise spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, soll damit doch in einer generalisierenden Weise die Freibetragsgrenze in jenen Fällen um € 500,‑ erhöht werden, bei denen in Bezug auf die Abdeckung des Wohnbedarfs keine durch öffentliche Leistungen (teil‑)finanzierte „Wohnformen“ vorliegen.
18 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch keine Rede davon sein, dass dieser die Leistung „teilbetreutes Wohnen“ auf eigene Kosten in Anspruch genommen habe, hat das Verwaltungsgericht doch festgestellt, dass in der Benützungs‑ und Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen worden sei, dass mit den vom Revisionswerber zu leistenden anteiligen Zahlungen zu den Miet‑ und Wohnkosten der tatsächliche Aufwand nicht zur Gänze abgedeckt werde und dem Land Oberösterreich für die Leistung „teilbetreutes Wohnen“ insgesamt Kosten von € 26.381,96 entstanden seien, denen anteilige Zahlungen zu den Miet‑ und Wohnkosten des Revisionswerbers in der Höhe von insgesamt höchstens € 3.800,‑ (dies bei Zugrundelegung der Zahlungsverpflichtungen in der vom Verwaltungsgericht festgestellten vollen Höhe auch für die Monate Februar 2019 und März 2020) gegenüberstehen.
19 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2025
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