VwGH Ra 2024/08/0027

VwGHRa 2024/08/002714.5.2024

Rechtssatz

Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich gemäß § 36 Abs. 1 AlVG aus einem Prozentsatz des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil die dreijährige Frist des § 24 Abs. 2 AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen.

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

 

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §36 Abs1
AlVG 1977 §47 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2024080027_20240514L03

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