Normen
ASVG §17
B-VG Art133 Abs4
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr §12 Abs6
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070051.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionswerbers, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) ‑ in Bestätigung der mit Vorstellung angefochtenen Bescheide der Abteilung Ia des Ausschusses der RAK Wien vom 28. Juli 2021 ‑ die Anträge des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien „Zusatzpension“ für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension ab.
2 Mit weiterem Bescheid vom 6. Dezember 2022 wies das Plenum des Ausschusses der RAK Wien ‑ in Bestätigung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides der Abteilung Ia des Ausschusses der RAK Wien vom 10. Juni 2022 ‑ den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien „Zusatzpension“ für das Jahr 2022 gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension ab. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vorschreibung vom 10. Juni 2022 in der Höhe von € 5.760,00 aufrecht bleibe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurden ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die vom Revisionswerber gegen die beiden genannten Bescheide vom 6. Dezember 2022 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung ‑ unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur ‑ im Wesentlichen damit, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, in die der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei oder werde, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension nicht vorlägen. Dass ein tatsächlicher Anspruch auf eine Alterspension für den Revisionswerber bestehe, werde nicht bestritten. Dieser Anspruch sei jedoch nur durch seine freiwillige Weiterversicherung entstanden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Revisionswerber habe aufgrund seiner langen Versicherungsdauer einen Rechtsanspruch auf Auszahlung seiner Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG (für die er bereits seit 1998 Beiträge leiste). Er werde daher zwingend aufgrund des ASVG und des Allgemeines Pensionsgesetzes (APG) eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt beziehen. Bereits in den Jahren 1998 bis 2015 sei er von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien „Zusatzpension“ befreit worden. Es lägen sämtliche rechtlichen Voraussetzungen auch für Befreiungsbescheide im hier streitgegenständlichen Zeitraum vor. Die RAK Wien verkenne die Einkommenssituation bzw. die finanziellen Möglichkeiten des Revisionswerbers.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, gestützt, das zu § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen ist. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden (vgl. auch VwGH 16.11.2020, Ra 2020/03/0148).
11 Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur in gleicher Weise u.a. VwGH 3.7.2019, Ra 2019/03/0078; 4.9.2023, Ra 2023/03/0158).
12 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass das Vorhandensein eines Pensionskontos und eines allfälligen Pensionsanspruches aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung an der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien aus den im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, dargelegten Gründen nichts ändert (vgl. erneut VwGH 16.11.2020, Ra 2020/03/0148).
13 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der zitierten hg. Rechtsprechung.
14 An der dargestellten Rechtslage vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten und die Unfinanzierbarkeit einer „zusätzlichen Pension“ nichts zu ändern.
15 Gleiches gilt für den vorgebrachten Umstand, dass der Revisionswerber in den Jahren 1998 bis 2015 (somit teilweise auf dem Boden einer früheren Rechtslage bzw. zeitlich vor dem hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015) von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien „Zusatzpension“ befreit worden sei, zumal ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte ‑ für jedes Jahr gesondert ein Antrag auf Befreiung zu stellen ist (vgl. im Übrigen zu einem vom Revisionswerber gestellten Antrag nochmals den einen Sachverhalt aus dem Jahr 2016 betreffenden, die Revision zurückweisenden hg. Beschluss vom 16. November 2020, Ra 2020/03/0148).
16 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass das ASVG und das APG im Stufenbau der Rechtsordnung höher stünden als die Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B, wird fallbezogen keine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof, auch unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, bereits bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu einer Satzungsbestimmung mit dem in Rede stehenden Inhalt geäußert hat (vgl. erneut VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015, mwN; vgl. auch VfGH 9.12.2020, E 3287/2020‑6).
17 Der Antrag des Revisionswerbers auf Abtretung der „Beschwerde“ an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/20/0448, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
19 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
Wien, am 21. März 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
