Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050158.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 26. April 2024 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, eine näher beschriebene bauliche Anlage bestehend aus zwei näher beschriebenen Holzhütten auf einem näher bezeichneten Grundstücken der KG M gemäß § 50a Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994 binnen einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 26. April 2024, mit welchem dem Revisionswerber aufgetragen worden war, eine näher beschriebene bauliche Anlage bestehend aus zwei näher beschriebenen Holzhütten auf einem näher bezeichneten Grundstücken der KG M gemäß § 50a Oö. Bauordnung 1994 binnen einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen, mit einer näher ausgeführten Maßgabe und unter Setzung einer neuen Leistungsfrist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 44,00 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Dagegen richtet sich die nun vorliegende Revision, mit der ein ‑ näher begründeter ‑ Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, hat sich dazu geäußert und ausgeführt, dass einem Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
6 Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist auch sonst nicht zu erkennen.
7 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 19. Dezember 2024
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