Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050132.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen einen näher genannten Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass ihnen die Parteistellung in einem näher genannten Verfahren gemäß § 70b Bauordnung für Wien ‑ Bauwerberin ist die revisionswerbende Partei ‑ nicht zukomme, und ihre Einwendungen zurückgewiesen wurden, stattgegeben, der Bescheid behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es stünden der Gewährung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Ausübung der Parteienrechte durch die mitbeteiligten Parteien und eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses samt dem einhergehenden Verlust der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien sei für die revisionswerbende Partei mit einem, nicht näher ausgeführten unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Es sei den mitbeteiligten Parteien zumutbar, mit der Ausübung ihrer Parteienrechte bis zum Abschluss des Verfahrens über die gegenständliche Revision zuzuwarten.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/06/0058, mwN).
5 Mangels Präzisierung im vorliegenden Vorbringen wird jedoch ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil behauptet (vgl. VwGH jeweils vom 31.5.2017, Ra 2017/11/0082 u.a.; Ra 2017/11/0093 u.a.), weshalb dem Antrag daher nicht stattzugeben war.
Wien, am 14. November 2024
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