Normen
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040428.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 stellte die Burgenländische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) fest, dass das näher genannte Projekt der mitbeteiligten Partei betreffend die Errichtung eines Elektrolyseurs nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3 Mit der gegen dieses Erkenntnis von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam erhobenen außerordentlichen Revision stellen diese auch jeweils den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4 Zur Begründung bringen diese vor, der geplante Standort liege in einer ornithologischen Tabuzone. Dieser komme eine Korridorfunktion zu, da es sich um einen der letzten beiden von Windkraftanlagen freien Verbindungsräume zwischen dem in unmittelbarer Nähe liegenden, nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Europaschutzgebiet AT1125129 „Parndorfer Platte‑Heideboden“ und dem nur wenige Kilometer entfernten Natura 2000 Gebiet AT1110137 „Neusiedler See ‑ Nord ‑ östliches Leithagebirge“, einem der europaweit bedeutsamsten Vogelschutzgebiete, sowie dem Nationalpark und Ramsar‑Gebiet Neusiedler See/Seewinkel handle. Der Managementplan für das Europaschutzgebiet „Parndorfer Platte ‑ Heideboden“ halte zudem fest, dass jenes Gebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden solle, ein besonderer Schutz bzgl des Brachenmanagements zukomme und Nisthilfen (zB Sakerfalken), die Verhinderung von Störungen (Brut‑ und Schlafplätze) sowie der Erhalt von Landschaftselementen (Hecken, Windschutzstreifen, Einzelbäume, Trockenrasen, Grünlandstreifen etc.) höchste Priorität hätten. Für den hochgefährdeten Bestand an Seeadlern, Kaiseradlern und Rotmilanen sei die Beibehaltung bestehende(r) Korridore zwischen den Windparks von entscheidender Bedeutung. Der avisierte Projektstandort liege in einem Gebiet mit sehr hoher Bedeutung für die 13 Vogelarten mit mittlerem und hohem Handlungsbedarf.
5 Die Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP‑G 2000 grundsätzlich bejaht und dies ‑ im Fall der Feststellung der UVP‑Pflicht ‑ mit der in § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP‑G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 8, mwN).
8 Mit dem vorliegenden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht. Jedoch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP‑G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/05/0013, Rn. 9, mwN).
9 Die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten nachteiligen Umwelteingriffe können wiederum erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Inwiefern für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil mit der Durchführung materienrechtlicher Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. zu alldem VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, Rn. 5, mwN).
10 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Jänner 2025
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