VwGH Ra 2024/03/0068

VwGHRa 2024/03/006826.5.2025

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention - konkret zur Umsetzung dieser Bestimmung in der damaligen unionsrechtlichen Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 10a der Richtlinie 85/337 - bereits ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Bestimmung missachtet würden. So widerspräche es zum einen dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit "einen weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, und zum anderen dem Effektivitätsgrundsatz, wenn die betreffenden Verbände nicht auch eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen können, nur weil Letztere Interessen der Allgemeinheit schützen. Dies nähme den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind (EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 45, 46; vgl. in diesem Sinne in der Folge auch EuGH 15.10.2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, Rn. 91, zu Art. 11 der Richtlinie 2011/92 ).

E000 EU- Recht allgemein — E3D E11306000 — E3D E15104000 — E3D E15202000 — E3L E15101000 — E6J — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

 

Normen

EURallg
31985L0337 UVP-RL Art10a
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32011L0092 UVP-RL Art11
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
62014CJ0137 Kommission / Deutschland

Dokumentnummer

JWR_2024030068_20250526L03

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