VwGH Ra 2024/02/0135

VwGHRa 2024/02/013510.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P in W, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. März 2024, VGW‑031/038/7629/2023‑10, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §7 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020135.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. April 2023 wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 22 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien als unbegründet ab.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0066, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2024

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