VwGH Ra 2023/22/0172

VwGHRa 2023/22/017220.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a/34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. August 2023, Zl. VGW‑151/074/5080/2023/E‑12, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220172.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2023, Ra 2019/22/0215, verwiesen.

2 Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Juli 2019, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) vom 17. April 2019 ‑ betreffend die amtswegige Wiederaufnahme zweier rechtskräftig positiv abgeschlossener Verfahren (§ 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG) iA Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie betreffend die Abweisung der zwei, den wiederaufgenommenen Verfahren zugrundeliegenden Anträge sowie eines weiteren, noch nicht erledigten Antrages ‑ abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

3 Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen fest, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Juli 2019 mit näher genannten Begründungs‑ und Feststellungsmängeln behaftet gewesen sei.

4 Mit dem angefochtenen (Ersatz‑)Erkenntnis vom 21. August 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2019 erneut ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht legte auf Basis ausführlicher beweiswürdigender Erwägungen dar, weshalb es neuerlich zur Auffassung gelangt sei, dass es sich ‑ wie auch dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt ‑ bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin am 13. Jänner 2016 geschlossenen und am 8. Juni 2017 wieder geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

6 Gegen dieses (Ersatz‑)Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ‑ unter dem Aspekt einer Abweichung von der hg. Judikatur ‑ gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision legt nicht dar, dass die aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der neben dem Revisionswerber auch mehrere Zeugen befragt worden waren, erzielte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, auf nicht nachvollziehbaren bzw. nicht schlüssigen Erwägungen beruhte und als unvertretbar zu qualifizieren wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049, Rn. 7, mwN).

11 Auch wenn gewisse im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Aspekte ‑ wie auch im angefochtenen Erkenntnis berücksichtigt ‑ für sich allein betrachtet gegen das Bestehen einer Aufenthaltsehe sprechen könnten, stützte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargestellten Umständen und legte insoweit schlüssig dar, weshalb vom Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei (vgl. VwGH 4.4.2023, Ra 2022/22/0026, Rn. 11).

12 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2024

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