Normen
BFA-VG 2014 §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46 Abs2a
FPG 2005 §76 Abs3 Z1
FPG 2005 §76 Abs3 Z1a
FPG 2005 §80 Abs4 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210007.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1991 geborene Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Juni 2022 um 01:30 Uhr nach einer Kontrolle in einem Reisezug (nach Italien) am Hauptbahnhof in Villach zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG und in der Folge nach dessen Vernehmung gestützt auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA‑VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die (bis zur Enthaftung am 15. Dezember 2022 vollzogene) Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2 Einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Revisionswerber ebenfalls noch am 16. Juni 2022 während der ‑ dann gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltenen ‑ Schubhaft gestellt hatte, wies das BFA mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. Juni 2022 zur Gänze ab; unter einem erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig.
3 Am 22. Juli 2022 beantragte das BFA bei der ägyptischen Botschaft für den Revisionswerber ein Heimreisezertifikat, wobei die letzte Urgenz diesbezüglich am 26. September 2022 erfolgte.
4 Mit dem am 10. Oktober 2022 mündlich verkündeten und mit 25. Oktober 2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Rahmen der periodischen Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA‑VG (erstmals) das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung fest.
5 Anlässlich der am 27. Oktober 2022 vorgenommenen Aktenvorlage für den nächsten Termin einer Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA‑VG erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der unter anderem die aus näher genannten Gründen zeitnah, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mögliche Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers betont wurde. Am 28. Oktober 2022 teilte das BFA dem BVwG ergänzend mit, dass der Revisionswerber am 27. Oktober 2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt worden sei, im Rahmen des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht und sich geweigert habe, mit dem Botschaftsmitarbeiter zu sprechen. Somit habe der Revisionswerber nicht identifiziert werden können und es müsse auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens gab der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 3. November 2022 eine Stellungnahme ab, in der er vor allem die Realisierbarkeit seiner Abschiebung in Frage stellte, dazu die Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA beantragte, und die Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft unter anderem auch mit der Geltendmachung einer Wohnmöglichkeit bei einem näher genannten „Bekannten“ bestritt.
6 Schließlich stellte das BVwG mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 verkündeten und (nach rechtzeitig gestelltem Antrag auf Ausfertigung) mit 5. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 4 BFA‑VG (neuerlich) fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit zieht die Revision zunächst in Zweifel, dass es sich bei dem Erkenntnis vom 5. Dezember 2022 um die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 7. November 2022 handle.
11 Anders als in jener Konstellation, die dem (auch diese Schubhaft des Revisionswerbers betreffenden) Erkenntnis VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0008, 0176, zugrundelag, ist im vorliegenden Fall ungeachtet des in der Revision bemängelten Fehlens einer ausdrücklichen Kennzeichnung als Ausfertigung klar ersichtlich, dass mit der Erledigung vom 5. Dezember 2022 das in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt wurde. Abgesehen davon, dass die Erstellung einer (nicht gekürzten) schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 7. November 2022 dem diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers entsprach, wird im Erkenntnis vom 5. Dezember 2022, dessen Geschäftszahl überdies mit jener des Verhandlungsprotokolls übereinstimmt, einleitend auf denselben Gegenstand der Entscheidung („in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft“) und auch auf die dazu durchgeführte mündliche Verhandlung am 7. November 2022 hingewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ferner auf die im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen des Revisionswerbers und des BFA wiederholt Bezug genommen. Da der Spruch des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses jenem des mündlich verkündeten Erkenntnisses entspricht und auch die Begründungen inhaltlich keine wesentlichen Divergenzen aufweisen, besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Erledigung vom 5. Dezember 2022 um die schriftliche Ausfertigung des am 7. November 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt.
12 In den Ausführungen zur Zulässigkeit bemängelt die Revision außerdem, dass dem angefochtenen Erkenntnis nicht schlüssig zu entnehmen sei, von welchem fristauslösenden Datum das BVwG zur Berechnung des Termins für die vorliegende Haftüberprüfung ausgegangen sei. Wie in der Revision jedoch selbst eingeräumt wird, erging die gegenständliche amtswegige Überprüfung am letzten Tag der in § 22a Abs. 4 BFA‑VG genannten vierwöchigen Frist, die ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des am 10. Oktober 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, mit dem die letzte derartige amtswegige Überprüfung vorgenommen worden war, zu berechnen war (vgl. zur Ermittlung der Haftprüfungstermine etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2020/21/0318, Rn. 7, mwN). Dem entsprechend hielt das BVwG im Ergebnis auch richtig fest, dass die gegenständliche Entscheidung bis zum 7. November 2022 zu ergehen hatte. Da somit die vorliegende Überprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA‑VG fristgerecht erfolgte, ist das in der Revision gerügte Fehlen einer nachvollziehbaren Berechnung der Frist im angefochtenen Erkenntnis unerheblich.
13 Des Weiteren wendet sich die Revision gegen die Annahme des BVwG, der Revisionswerber habe jegliche Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Rückführung verweigert. Dazu verweist die Revision auf die Bereitstellung einer Kopie des Reisepasses (in Form eines Fotos auf seinem Mobiltelefon) vor der Inschubhaftnahme und auf die Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2022, dass er nach dem erlebten Haftübel zur freiwilligen Rückkehr und zur Kooperation mit der ägyptischen Botschaft bereit sei.
14 Dass das BVwG diese Äußerungen des Revisionswerbers jedoch nicht als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt hat, war angesichts seiner am 27. Oktober 2022 (und somit nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung) erfolgten Weigerung, an seiner Identifizierung im Rahmen der Vorführung vor die ägyptische Botschaft mitzuwirken, jedenfalls nicht unvertretbar. Gleiches gilt ‑ in Anbetracht dieses Verhaltens des Revisionswerbers und seiner fehlenden Integration im Bundesgebiet ‑ auch für die Annahme des BVwG, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG bestehe und dass trotz des Vorbringens des Revisionswerbers, bei einem ihn allenfalls auch finanziell unterstützenden „Bekannten“ Unterkunft nehmen zu können, ein gelinderes Mittel nicht in Betracht gekommen sei (vgl. zur Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0020, Rn. 14, mwN).
15 In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision ferner gegen die Ausführungen des BVwG, dass der Revisionswerber an der Beschaffung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen mitzuwirken habe. Soweit die Revision geltend macht, dass dieses Argument die Fortsetzung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne, genügt der Hinweis auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 Z 1a iVm § 46 Abs. 2a FPG, wonach der Fremde an den Amtshandlungen des BFA zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (u.a. Heimreisezertifikat) oder der Ausstellung eines Reisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat.
16 Des Weiteren kritisiert die Revision die Annahme des BVwG, im vorliegenden Fall sei von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Dabei lässt die Revision allerdings außer Acht, dass sich angesichts der festgestellten Verzögerungen bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates schon die Erfüllung des Verlängerungstatbestandes des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG als evident erweist.
17 Im Hinblick auf die Realisierbarkeit der Abschiebung bemängelt die Revision in den weiteren Zulässigkeitsausführungen schließlich noch das Fehlen konkreter Feststellungen über die Erlangung von Heimreisezertifikaten bei der ägyptischen Botschaft und verweist dazu auf eine Statistik des BFA vom Oktober 2022, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Ungewissheit, ob Abschiebungen nach Ägypten „mittels“ Heimreisezertifikaten überhaupt möglich seien, belege.
18 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der erstmals in der Revision vorgebrachte Hinweis auf eine Statistik des BFA aufgrund des § 41 VwGG eine unbeachtliche Neuerung darstellt. Das BVwG begründete seine Einschätzung einer zeitnah möglichen Abschiebung damit, dass die ägyptische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bereits festgestellt habe werden können und die nähere Identifizierung des Revisionswerbers durch das Foto seines Reisepasses erleichtert werde. Wenn sich das BVwG in Anbetracht dieser Umstände und einer bereits kurz zuvor stattgefundenen Vorführung des Revisionswerbers vor die ägyptische Botschaft bei der Frage der (zeitnahen) Möglichkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Revisionswerber offenkundig auf die in der Stellungnahme des BFA vom 27. Oktober 2022 geäußerten Erfahrungswerte bezüglich bereits ausgestellter Dokumente stützte, war dies vor dem Hintergrund der höchstzulässigen Schubhaftdauer im vorliegenden Stadium des Verfahrens jedenfalls nicht unvertretbar. Angesichts dessen können die in der Revision geäußerten Einwände gegen die Annahme einer zeitgerechten Realisierbarkeit der Abschiebung nicht zum Erfolg führen, zumal dabei vor allem auch außer Acht gelassen wird, dass der rechtlich vertretene Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm zu diesem Thema beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA ausdrücklich verzichtet hatte.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2024
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