European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200205.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 30. Juni 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. März 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit mit einem Jahr festgelegt wurde [Spruchpunkt A) II.]. Die im Bescheid vom 8. März 2022 enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben [Spruchpunkt A) III.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 338/2023‑5, die Behandlung der gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 24. März 2023, E 338/2023‑7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die gegenständliche Revision, die sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision wendet sich in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Herkunftsort des Revisionswerbers sei Qamischli, genau jener Teil, der unter der Kontrolle der Kurden stehe. In diesem Zusammenhang werden Verfahrensmängel geltend gemacht und die dieser Feststellung zugrunde gelegten beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gerügt.
10 Werden Verfahrensmängel ‑ wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293, mwN).
11 Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit ihren allgemeinen Behauptungen nicht gerecht. Denn es wird nicht konkret dargelegt, welcher Sachverhalt bei Vermeidung der behaupteten Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern in rechtlicher Hinsicht für den Revisionswerber ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Aus welchem Stadtteil der Revisionswerber tatsächlich stammt, wird selbst in der Revision nicht erwähnt, sodass auch schon vor diesem Hintergrund eine Relevanz nicht erkennbar ist.
12 Dass die gerügten Feststellungen auf unvertretbare beweiswürdigende Erwägungen gegründet wären (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfmaßstab etwaVwGH 26.1.2023, Ra 2022/20/0410, mwN), wird in der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2023
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