VwGH Ra 2023/20/0009

VwGHRa 2023/20/000914.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des Z O, vertreten durch Mag. Judith Voit, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 16-18/Stiege 2/7. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, I405 2237474-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200009.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. März 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dieser Antrag blieb ‑ infolge Abweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2021 ‑ erfolglos. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2 Am 4. Mai 2021 stellte der Revisionswerber, der in Österreich blieb, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer eines Jahres, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, mit Erkenntnis vom 28. November 2022 ‑ unter Neufassung des Ausspruches über die Erlassung eines Einreiseverbotes ‑ als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 103/2023‑19, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2023, E 103/2023‑21, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2022/14/0017, mwN).

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, mit dem (unter anderem) der vom Revisionswerber gestellte (Folge‑)Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme in diesen Punkten allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher schon deswegen in den als Revisionspunkt genannten Rechten auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht verletzt werden (vgl. erneut VwGH Ra 2022/14/0017, mwN).

11 Auch das Vorbringen zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie hier die Behauptung im Recht auf Durchführung einer Verhandlung, im Recht auf amtswegige Sachverhaltsfeststellung und im Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt zu sein) stellt keine Darlegung von tauglichen Revisionspunkte dar; diese zählen zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/20/0062, mwN).

12 Im Übrigen enthält die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nur pauschale, nicht auf den konkreten Fall des Revisionswerbers bezogene Aussagen. Mit diesen wird nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu lösen hätte.

13 Die Revision erweist sich sohin aus in gemäß § 34 Abs. 1 VwGG genannten Gründen als unzulässig. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2023

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