VwGH Ra 2023/19/0194

VwGHRa 2023/19/019419.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz‑Eugen‑Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, W129 2247077‑1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190194.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein 1977 geborener syrischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 9. März 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben und den Militärdienst zu fürchten. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er von den kurdischen Streitkräften rekrutiert werde.

2 Mit Bescheid vom 25. August 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung stellte das BVwG ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ fest, dass der Revisionswerber 46 Jahre alt und als einziger Sohn seiner Familie vom Wehrdienst befreit gewesen sei. Der Revisionswerber habe daher keine militärische Ausbildung erhalten und sei sowohl deshalb als auch aufgrund seines Alters nicht von Interesse für die syrische Armee oder für andere Kampfverbände.

5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2693/2023‑5, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision inhaltlich gegen die Beweiswürdigung des BVwG und bringt zusammengefasst vor, das Gericht habe es unterlassen, aktuelle Länderberichte zu berücksichtigen. Der Revisionswerber habe die fluchtauslösenden Ereignisse im Kern gleichlautend geschildert. Bei den vermeintlichen Widersprüchen bzw. kleinen Ungereimtheiten handle es sich lediglich um Details, die keinesfalls geeignet seien, dem gesamten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/19/0297, mwN).

11 Das BVwG hat sich ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit den Verfolgungsbefürchtungen des Revisionswerbers beweiswürdigend auseinandergesetzt. Unter Bedachtnahme auf das vom Revisionswerber vorgelegte Militärbuch und auf die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Länderinformationsquellen, insbesondere dem Länderinformationsblatt zu Syrien vom 29. Dezember 2022, gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung durch die syrischen (oder andere) Streitkräfte oder eine Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit zu befürchten habe. Der ausführlichen Begründung des BVwG tritt die Revision nicht konkret entgegen. Auch die Behauptung, auf das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht eingegangen und die Länderberichte seien nicht berücksichtigt worden, erweist sich als unzutreffend. Damit gelingt es der Revision nicht, die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2023

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