Normen
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170121.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9. September 2021 wurde dem Revisionsweber, einem türkischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt, eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gegen ihn erlassen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3 Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1353/2023‑6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots vorgenommene Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
10 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
11 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
12 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. auch dazu VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
13 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund, dass diese gemäß der vorzitierten Rechtsprechung nicht alleine maßgeblich ist und das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte wie insbesondere die (nur geringfügigen) Deutschkenntnisse des Revisionswerbers, die nach wie vor intensiven Bindungen zum Herkunftsstaat sowie den Umstand, dass er durch Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechtfertigen versuchte, die weitaus überwiegende Dauer dieses Aufenthalts unrechtmäßig war, und er im Bundesgebiet unerlaubter Erwerbstätigkeit nachging, berücksichtigte, legt er nicht dar, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
14 Soweit der Revisionswerber ‑ nicht näher dargelegt ‑ behauptet, das Bundesverwaltungsgericht hätte das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei bzw. die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht berücksichtigt, entfernt er sich von den Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses und lässt auch offen, inwiefern ihn die ins Treffen geführten Bestimmungen seiner Ansicht nach begünstigen könnten.
15 Weiters behauptet der Revisionswerber pauschal, das Urteil des (nunmehrigen) Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. November 2011, C‑256/11, „Dereci ua“, sei unbeachtet geblieben und deswegen habe das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass bei Beendigung seines Aufenthalts auch seine Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin sei, (offenbar gemeint: in die Türkei) ausreisen würde. Im Lichte des genannten Urteils würde seiner Gattin infolge seiner Aufenthaltsbeendigung der Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatuts verleihe, rechtswidrig verwehrt. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach ihn mit seiner Gattin lediglich eine Aufenthaltsehe verbindet und schon derzeit kein gemeinsames Familienleben sowie insbesondere kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit seiner Aufenthaltsbeendigung eine Ausreise seiner Gattin zwingend verbunden sein sollte.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2023
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