Normen
AsylG 2005 §57
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §46
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170046.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1983 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 15. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10. Juli 2017 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
2 Am 18. Jänner 2018 stellte der Revisionswerber nach Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der im Instanzenzug mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2019 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, da es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
3 Am 17. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
4 Mit Erkenntnis des BVwG vom 23. Juli 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz abgewiesen, der Rest des Bescheides behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5 Nach niederschriftlicher Einvernahme des Revisionswerbers und seiner Ehefrau sowie eines weiteren Zeugen wurde der bereits rechtskräftig zurückgewiesene Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2021 nochmals zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
6 Nach Einbringung der hier gegenständlichen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2021.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision wendet sich zunächst erkennbar gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).
13 Mit der im Zulässigkeitsvorbringen der Revision u.a. weiters aufgestellten Behauptung einer weitgehend legalen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers von fast acht Jahren entfernt sich die Revision zudem von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 10. Juli 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/17/0151, mwN), wogegen sich der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision auch nicht ausdrücklich wendet.
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 56 AsylG 2005 wäre nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend von Amts wegen zu überprüfen gewesen. Wie sich aus den Feststellungen hinreichend deutlich ergebe, wären selbst bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AsylG 2005, eventuell auch jene des 56 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele erneut VwGH 4.10.2022, Ra 2022/17/0151, mwN).
Eine solche konkrete Darlegung ist der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen, die sich pauschal auf nicht näher konkretisierte „höchstgerichtliche Judikatur“ beruft.
15 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, durch das angefochtene Erkenntnis sei „die damit bestätigte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach ... (irgendwo?)“ in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde übernommen worden, ohne das Heimatland des Revisionswerbers zu bezeichnen.
Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung eines Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid vom 23. August 2021, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2021 (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0052, mwN). Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die „Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig“ sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch zu dem entsprechenden Spruchpunkt gegenüber dem Revisionswerber unmissverständlich festgestellt, dass “[...] im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist“.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Spruchs ist auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu beachten (VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0130, mwN).
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zu allem wiederum VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0130, mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine vom Verwaltungsgerichtshof als Abweichung von seiner Rechtsprechung aufzugreifende unzureichende Bestimmtheit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich, zumal das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen hat. Das angefochtene Erkenntnis ist dabei zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass damit nicht nur die Beschwerde abgewiesen, sondern auch der Spruch der Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit deren Begründung dahingehend bestätigt wurde, dass dadurch die belangte Behörde die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria für zulässig erklärt hatte.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2023
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