European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150102.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0034, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die im gegenständlichen Verfahren im ersten Rechtsgang ergangen ist, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) bestehe.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe eine österreichische Gesellschaft (A) an die Mitbeteiligte (B), die als belgisches Unternehmen sowohl über eine belgische als auch über eine österreichische UID‑Nummer verfügt habe, Waren geliefert, die diese als mittleres Unternehmen (B) in einem Reihengeschäft an Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (C) weiterveräußert habe. Die Mitbeteiligte sei für den Transport verantwortlich gewesen und die Waren seien unmittelbar von der ersten Lieferantin (A) an den Endabnehmer der Waren (C) gelangt. A und die Mitbeteiligte seien davon ausgegangen, dass die Lieferungen an die Mitbeteiligte in Österreich als ruhende Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig seien, während es sich bei den Lieferungen der Mitbeteiligten an C um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handle. Die Mitbeteiligte sei gegenüber ihrer Lieferantin (A) mit ihrer österreichischen UID‑Nummer aufgetreten. A habe Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Tatsächlich sei ‑ aus näher genannten Gründen ‑ die erste Lieferung (A an die Mitbeteiligte) als die bewegte und die zweite Lieferung (Mitbeteiligte an C) als die ruhende Lieferung zu qualifizieren.
4 Da das Fehlen einer UID‑Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.
5 Die von A gegenüber der Mitbeteiligten ausgewiesene Vorsteuer sei nicht abziehbar, weil sie nicht für steuerbare und steuerpflichtige (ruhende) Inlandslieferungen, sondern für steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellt worden sei.
6 Im Revisionsfall liege ‑ grundsätzlich ‑ auch ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich kraft Verwendung der österreichischen UID‑Nummer gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 vor. Die daraus resultierende inländische (zusätzliche) Erwerbsbesteuerung solle sicherstellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in den anderen Mitgliedstaaten versteuert werde. Diese Besteuerung sei solange aufrecht zu erhalten, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsland besteuert worden sei. Eine solche Besteuerung sei gegenständlich nicht nachgewiesen worden, zumal die Mitbeteiligte nur auf ihre Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (an C) verweise.
7 Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Juli 2022, C‑696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., sei jedoch abzuleiten, dass im Falle einer Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ohne Vorsteuerabzug eine zusätzliche Erwerbsbesteuerung nicht zu erfolgen habe. Von der Vorschreibung der Erwerbsteuer aus der Verwendung der inländischen UID‑Nummer könne Abstand genommen werden, um eine Doppelbesteuerung (Festsetzung von Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug auf die steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung) zu vermeiden.
8 Die Neufestsetzung der Abgaben erfolge auf Grund der Abstandnahme von der Erwerbsbesteuerung aus der Verwendung der österreichischen UID‑Nummer und der Aberkennung des Vorsteuerabzuges.
9 Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der vorliegenden Revision zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, es fehle die Vergleichbarkeit des gegenständlichen Revisionsfalls mit jenem Sachverhalt, der dem Urteil des EuGH vom 7. Juli 2022, C‑696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., zugrunde gelegen sei, weshalb sich das Bundesfinanzgericht nicht auf dieses Urteil stützen könne. Zusammengefasst bringt das Finanzamt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei einem Sachverhalt, wie dem revisionsgegenständlichen, eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung vorliege (die die Mitbeteiligte zum Vorsteuerabzug berechtige) und zudem die Mitbeteiligte einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der UID‑Nummer des Abgangsstaats (Österreich) verwirkliche, für den der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
10 Von der mitbeteiligten Partei wurde ‑ nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, EU 2024/0004‑1 (Ra 2023/15/0003), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Urteil vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T‑638/24, hat das Gericht der Europäischen Union über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen entschieden.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID‑Nummer verwendet, der Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 solange (auch) in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Durch diese Bestimmung wird Art. 41 der MwSt‑RL 2006/112/EG , umgesetzt.
15 Im Revisionsfall ist die Mitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Zusammenhang mit von Österreich in das übrige Unionsgebiet erfolgenden Warenlieferungen gegenüber ihrem Lieferer unter ihrer österreichischen UID‑Nummer aufgetreten, weshalb ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (auch) in Österreich bewirkt wurde. Dieser gilt solange als bewirkt, bis die Mitbeteiligte nachweist, dass sie den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat. Einen solchen Nachweis hat die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgericht (bislang) nicht erbracht.
16 Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferantin, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden (vgl. VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN; sowie erneut das Erkenntnis Ra 2023/15/0003 vom heutigen Tag).
17 Indem das Bundesfinanzgericht den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 nicht der Besteuerung unterzogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. April 2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
