VwGH Ra 2023/13/0019

VwGHRa 2023/13/00195.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2023, Zl. RV/7103372/2022, betreffend Nachsichtsansuchen (§ 236 BAO) (mitbeteiligte Partei: Dr. B in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §83
ZustG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130019.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 28. März 2022 gab Rechtsanwalt A bekannt, dass die Mitbeteiligte ihn bevollmächtigt habe, eine Regelung des bestehenden Abgabenrückstandes mit der Abgabenbehörde vorzunehmen. Abgesehen davon bleibe die steuerliche Vertretung durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft K GmbH aufrecht.

2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 stellte Rechtsanwalt A namens der Mitbeteiligten den Antrag auf teilweise Nachsicht des Abgabenrückstandes, soweit dieser einen Betrag in der Höhe von 10.000 € übersteige, sodass mit der Bezahlung eines Betrags von 10.000 € kein weiterer Abgabenrückstand bestehe.

3 Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht ab. Diese Erledigung wurde an die Mitbeteiligte zu Handen der K GmbH zugestellt.

4 Die Mitbeteiligte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt A, Beschwerde gegen diesen Bescheid.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Erledigung wurde der Mitbeteiligten persönlich zugestellt.

6 Die Mitbeteiligte beantragte, vertreten durch Rechtsanwalt A, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mitbeteiligte bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten gewesen sei; die Zustellung des „angefochtenen Bescheides“ sei in gesetzwidriger Weise nicht an ihren Rechtsfreund, sondern direkt an sie erfolgt.

7 Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts teilte Rechtsanwalt A mit, der Bescheid des Finanzamts vom 17. Juni 2022 sei von der K GmbH am 29. Juni 2022 per E‑Mail an ihn weitergeleitet worden; die Beschwerdevorentscheidung sei ihm von der Mitbeteiligten im Original übergeben worden. Die K GmbH teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie den Bescheid vom 17. Juni 2022 eingescannt und per E‑Mail an Rechtsanwalt A weitergeleitet habe; das Original des Bescheides habe sie vernichtet.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als nicht zulässig zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

9 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, aus der Eingabe vom 28. März 2022 gehe zweifelsfrei der Wille der Mitbeteiligten hervor, dass zur Regelung des Abgabenrückstandes A beauftragt und bevollmächtigt sei und dass der K GmbH in dieser Angelegenheit keine Vollmacht erteilt worden sei. Damit sei die belangte Behörde nicht befugt gewesen, den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens an die in diesem Verfahren nicht bevollmächtigte K GmbH zuzustellen. An Rechtsanwalt A sei der Bescheid lediglich per E‑Mail weitergeleitet worden. Damit habe die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde keine Rechtswirkungen entfalten können. Die dennoch eingebrachte Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

10 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Revision des Finanzamts. Zur Zulässigkeit wird u.a. geltend gemacht, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Danach habe die Bekanntgabe einer weiteren Zustellungsvollmacht nicht zur Folge, dass damit eine der Behörde bereits bekannte Zustellungsvollmacht beendigt werde.

11 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision ist zulässig und begründet.

14 Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt (im Allgemeinen) eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 83 Tz 10) Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN). Die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn dies der Behörde mitgeteilt wird (vgl. VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245, mwN).

15 Unbestritten besteht eine (allgemeine) Zustellvollmacht der Mitbeteiligten an die K GmbH. Wenn mit der Eingabe vom 28. März 2022 mitgeteilt wurde, die Mitbeteiligte habe für die Regelung des Abgabenrückstandes Rechtsanwalt A bevollmächtigt, so berief sich damit Rechtsanwalt A auf die Bevollmächtigung; diese schließt auch eine Zustellvollmacht mit ein. Mit dieser Eingabe wurde ‑ wie das Bundesfinanzgericht an sich zutreffend darlegt ‑ der K GmbH keine Vollmacht in dieser Angelegenheit erteilt. Dem Schreiben kann aber auch nicht entnommen werden, dass damit eine bereits bestehende allgemeine Zustellvollmacht widerrufen oder auch nur eingeschränkt würde; die Zustellvollmacht wird in der Eingabe mit keinem Wort erwähnt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass damit eine weitere Bevollmächtigung bekannt gegeben wurde.

16 Hat eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt nach § 9 Abs. 4 Zustellgesetz die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (vgl. dazu z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078; 16.10.2020, Ra 2020/13/0066).

17 Die Zustellung der Erledigung vom 17. Juni 2022 an die Mitbeteiligte zu Handen der K GmbH erfolgte damit wirksam an einen Zustellungsbevollmächtigten der Mitbeteiligten.

18 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 5. Juni 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte