Normen
VStG §31 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §38
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120011.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2020, VStV/919301768832/2019, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2020 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit vier Eingriffsgegenständen schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,‑ (bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) je Glücksspielgerät verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 4.800,‑ bestimmt.
2 Diesem Straferkenntnis lag zu Grunde, der Revisionswerber habe am 11. April 2019 um 13:00 Uhr in einem Lokal verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er geduldet habe, dass in diesen Räumlichkeiten vier Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien.
3 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
4 Am 27. April 2020 fasste der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG folgenden Beschluss (BGBl. I Nr. 55/2020):
I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz ‑ GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
III. Der Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.
IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 38a Abs. 2 VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.“
5 Mit als „Mitteilung“ bezeichnetem Schreiben vom 23. Juni 2020 teilte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber „gemäß § 38a VwGG und § 38a AVG“ mit, dass das bei ihm gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2020 anhängige Beschwerdeverfahren „bis zur Entscheidung des EuGH in Angelegenheit des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, [...] kraft Gesetzes ausgesetzt“ sei.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fassungen der angewendeten Bestimmungen des GSpG näher konkretisiert angegeben wurden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 1872/2022, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber fristgerecht die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber insbesondere ins Treffen, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes sei die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG bereits abgelaufen gewesen.
11 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und berechtigt.
12 § 38a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren
§ 38a.
(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Revisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
c) Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“
13 § 31 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Verjährung
§ 31.
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[...]“.
14 Ausgehend von dem dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegten Tatzeitpunkt des 11. April 2019 ergibt sich fallbezogen ‑ auch unter Berücksichtigung des § 2 Z 2 COVID‑19‑VwBG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021, wonach die Zeit von 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird) ‑ ein Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG am 23. Mai 2022. Das angefochtene Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wurde nach der Aktenlage durch Zustellung an den Revisionswerber am 1. Juni 2022 erlassen. Die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber erfolgte damit erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist.
15 Entgegen der offenbar vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist auch durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, keine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 38a Abs. 3 Z 1 VwGG sind von den „Sperrwirkungen“ eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG nur solche Rechtssachen erfasst, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber nicht den im Beschluss vom 27. April 2020 genannten § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG oder die §§ 16 und 64 VStG „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit.“ anzuwenden. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht den vierten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG und damit eine andere Rechtsvorschrift als jene anzuwenden, die in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG genannt war.
16 Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist, und somit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0278).
17 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2010, VStV/919301768832/2019, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GSpG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Wien, am 22. Oktober 2023
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