VwGH Ra 2023/10/0439

VwGHRa 2023/10/043921.3.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2023, Zl. W203 2280210‑1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch 1. C M und 2. Mag. N M, diese vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01), zu Recht erkannt:

Normen

SchPflG 1962 §13 Abs1 idF 1975/322
SchPflG 1962 §13 Abs3 idF 1975/322
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §13 Abs1
SchPflG 1985 §13 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100439.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien ‑ der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin ‑ vom 3. Oktober 2023 wurden gemäß § 11 Abs. 4 iVm Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), § 5 iVm § 24 SchPflG, Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG und § 13 Abs. 2 VwGVG der mit Schreiben vom 22. August 2022 angezeigte häusliche Unterricht im Schuljahr 2023/24 des im Jänner 2011 geborenen Mitbeteiligten untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG angeordnet, die erziehungsberechtigten Eltern dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht des Mitbeteiligten zu sorgen, und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte habe im Schuljahr 2022/23 eine im Ausland gelegene Schule besucht. Die Amtsrevisionswerberin habe den auf das letztgenannte Schuljahr (2022/23) bezogenen Antrag des Mitbeteiligten, vertreten durch seine Eltern, auf Bewilligung zum Besuch dieser Schule ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Eine Überprüfung der vom Gesetz geforderten Gleichwertigkeit der im Ausland gelegenen Schule habe daher nicht stattgefunden. Der Mitbeteiligte habe keine Externistenprüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG abgelegt bzw. kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt. Somit sei der Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule nicht erbracht worden. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts auf Grund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit nicht gegeben.

3 Der gegen diesen Bescheid (ausschließlich vom Mitbeteiligten) erhobenen Beschwerde ‑ in der auch geltend gemacht wurde, dass der Mitbeteiligte keine Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG ablegen müsse, da er die Zeugnisse der im Ausland gelegenen Schule vorgelegt habe ‑ gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2023 statt, indem es den bekämpften Bescheid aufhob und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG „zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides“ an die Amtsrevisionswerberin zurückverwies. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Mitbeteiligte im Schuljahr 2023/24 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Er habe das Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule absolviert. Der Mitbeteiligte verfüge über ein Jahresabschlusszeugnis der im Ausland gelegenen Schule, die er im Schuljahr 2022/23 besucht habe. Er habe keine Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 abgelegt. Die erziehungsberechtigten Eltern des Mitbeteiligten hätten am 7. Juli 2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 angezeigt. Dieser Anzeige sei ein als „Butlleti de Notes/Boletin de Notas“ betiteltes Jahreszeugnis einer Schule in Spanien über das Schuljahr 2022/23 und ein pädagogisches Konzept über den beabsichtigten häuslichen Unterricht beigelegt worden. Verfahrensgegenständlich sei ausschließlich entscheidungsrelevant, ob gemäß § 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Gleichwertigkeit des nunmehr beabsichtigten häuslichen Unterrichts gegeben sei. Eine solche Überprüfung habe durch die belangte Behörde nicht stattgefunden. Es stehe verfahrensgegenständlich „nicht fest“, ob der Mitbeteiligte zur Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses über das Schuljahr 2022/23 verpflichtet gewesen sei. § 13 Abs. 3 SchPflG sehe nämlich vor, dass bei Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die Schulbehörde angehalten sei, von der Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht werde. Der Mitbeteiligte habe ein derartiges Zeugnis einer im Schuljahr 2022/23 besuchten Schule in Spanien vorgelegt, weshalb die belangte Behörde angehalten gewesen wäre, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob es sich dabei um ein den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG entsprechendes Zeugnis handle. In weiterer Folge begründete das Bundesverwaltungsgericht, weshalb aus seiner Sicht eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch im Lichte der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung ein Fehlen von Rechtsprechung zu § 11 SchPflG und § 13 SchPflG im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Ausland und einer für das folgende Schuljahr erfolgten Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht geltend gemacht.

7 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 (WV) idF BGBl. I Nr. 37/2023 (SchPflG) lauten auszugsweise:

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann ‑ unbeschadet des § 12 ‑ auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule ‑ ausgenommen die Polytechnische Schule ‑ mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor‑ und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder‑ und Jugendhilfe zu informieren.

...

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs‑ und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.“

9 Das SchPflG verknüpft in § 13 Abs. 1 die Möglichkeit schulpflichtiger Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch im Ausland gelegener Schulen zu erfüllen, mit dem Erfordernis einer Bewilligung durch die (nunmehr) Bildungsdirektion. Im konkreten Fall wurde ein derartiges Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG des Mitbeteiligten, vertreten durch seine Mutter, vom 22. August 2022 um Bewilligung eines Schulbesuches einer öffentlichen Schule in Spanien für das Schuljahr 2022/23 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 13 Abs. 1 SchPflG (rechtskräftig) zurückgewiesen. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob ‑ wie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten ‑ das Zeugnis einer im Ausland gelegenen, vom Mitbeteiligten besuchten Schule in einem Verfahren über die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht für das folgende Schuljahr als Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 13 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG iVm. § 11 Abs. 4 SchPflG tauglich ist.

10 Die Amtsrevisionswerberin argumentiert, dass dann, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule ohne Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG der zuständigen Behörde erfolgt ist, § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG nicht zur Anwendung gelange. Bereits im Bescheid der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin wurde davon ausgegangen, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2022/23 nicht erbracht und die Schulpflicht daher nicht erfüllt worden sei.

11 Mit der Novelle des SchPflG BGBl. Nr. 322/1975 wurde in § 13 Abs. 3 SchPflG vorgesehen, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung finden, dass an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist. Für den vorliegenden Fall entscheidend wurde Satz 2 dieser Bestimmung wörtlich in folgender Weise novelliert:

„Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.“

12 In der Regierungsvorlage dazu heißt es (vgl. 1406 BlgNr 23. GP , Seite 6):

„Gemäß § 13 des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates, schulpflichtiger Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen [...]. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuchs dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs‑ und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des § 13 Abs. 3 soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird.“

13 Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich daher eindeutig, dass gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG nur dann Zeugnisse einer im Ausland gelegenen Schule ein Absehen von einer Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG rechtfertigen können, wenn der Besuch dieser Schule durch einen österreichischen Staatsbürger (vgl. „in solchen Fällen“) durch die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG bewilligt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht, das selbst festgestellt hat, dass der Mitbeteiligte ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde das Schuljahr 2022/23 an einer im Ausland gelegenen Schule absolviert hat, unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn es davon ausgeht, dass die belangte Behörde angehalten gewesen wäre, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob es sich bei den vorgelegten Zeugnissen um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG entsprechende Zeugnisse handle, und daher Ermittlungen über die Gleichwertigkeit des Unterrichts stattzufinden hätten.

14 Schon aus diesem Grund war die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde nicht rechtmäßig.

15 In der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten wird angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Der pauschal formulierten Frage, ob „der erfolgreiche Abschluss eines Pflichtschuljahres in einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Pflichtschule, der in Österreich als Verstoß gegen die Schulpflicht qualifiziert wurde, einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union darstellen“ kann, fehlt es ‑ gerade auch vor dem Hintergrund der zuvor skizzierten Systematik des SchPflG ‑ bereits an der für ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Konkretisierung.

16 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG (vgl. dazu auch VfGH 10.3.2015, E 1993/2014) abgesehen werden.

Wien, am 21. März 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte