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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100426.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2023, Ra 2023/10/0372‑11, wurde das hg. Verfahren betreffend die (erste) Revision der Revisionswerberin vom 2. August 2023 gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wegen Zurückziehung der Revision eingestellt.
2 Mit Schriftsatz vom 20. November 2023 erhob die Revisionswerberin unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E 2449/2023‑9, mit welchem dieser die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, neuerlich Revision gegen dasselbe Erkenntnis.
3 Durch die Zurückziehung der Revision vom 2. August 2023 hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht bereits verbraucht. Die nach Beschwerdeabtretung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich eingebrachte Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/09/0093; 7.7.2023, Ra 2023/03/0107; 10.11.2022, Ra 2022/06/0089; 29.1.2020, Ra 2019/11/0114).
Wien, am 15. Jänner 2024
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