Normen
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs4 idF 2021/I/232
SchPflG 1985 §5 idF 2018/I/101
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100150.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2022 ordnete das Bundesverwaltungsgericht ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass der (am 19. November 2010 geborene) Zweitrevisionswerber seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der schulpflichtige Zweitrevisionswerber im Schuljahr 2021/22 an häuslichem Unterricht teilgenommen und die Externistenprüfung am 22. Juni 2022 nicht bestanden habe.
3 In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf § 11 Abs. 4 und 6 SchPflG idF des BGBl. I Nr. 232/2021. Mangels Nachweises des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichtes iSd § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung habe bereits die belangte Behörde zutreffend die Erfüllung der Schulpflicht durch den Zweitrevisionswerber durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht angeordnet (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154, sowie 29.5.2020, Ro 2020/10/0007).
4 2. Gegen dieses Erkenntnis haben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3060/2022‑6 u.a., abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 4.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision üben die Revisionswerber zunächst Kritik an dem erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023, in welchem dieser „bedauerlicherweise“ eine Verletzung des aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abgeleiteten Willkürverbotes „in Bezug auf die Auslegung des ‚neuen‘ § 11 SchulpflichtG nicht wahrnimmt“.
9 Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG vermögen die Revisionswerber mit dieser Behauptung nicht darzulegen, zumal eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (Art. 133 Abs. 5 B‑VG; vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046, mwN).
10 4.2. Im Weiteren bezieht sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber auf die „Neufassung des § 11 SchulpflichtG im Jahr 2022“ (gemeint wohl: die Novellierung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 [Art. 7], in Kraft getreten mit 1. Mai 2022), zu der Rechtsprechung fehle, insbesondere dazu, wie vor dem Hintergrund dieser Neufassung eine „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei.
11 Damit übersehen die Revisionswerber allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. November 2022, Ra 2022/10/0162, 0163, klargestellt hat, dass die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 an dem in § 11 Abs. 4 SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung (abermals VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154, sowie 29.5.2020, Ro 2020/10/0007) weiter maßgebend bleibt; gerade auf diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis gestützt.
12 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2023
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