European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090071.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/20/0301, mwN).
7 Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/02/0270, mwN).
8 Vorliegend führt die Revision unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ Folgendes aus:
„Der Ausspruch des BVwG über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B‑VG, an den der VwGH gemäß § 34 Abs 1a nicht gebunden ist, ist unzutreffend. Tatsächlich liegen die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B‑VG für die Zulässigkeit der Revision vor, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe hierzu Punkt IV.).“
In Punkt IV. des Revisionsschriftsatzes findet sich unter der Überschrift „Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit“ das Vorbringen zur Revisionsbegründung.
9 Die Revision wird damit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht und war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023
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