VwGH Ra 2023/07/0086

VwGHRa 2023/07/008621.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Dr. med. univ. H A in R, vertreten durch die Stolz & Weiglhofer‑Russegger Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. März 2023, Zl. 405‑8/1584/1/18‑2023, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070086.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - durch die mit einer Maßgabe versehene Abweisung der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Johann im Pongau (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) erhobenen Beschwerde - der (für den Zeitraum 12. März 2020 bis 21. März 2020 gestellte) Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zur Gänze abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde wohnhafte und als Allgemeinmediziner, Sport- und Notarzt tätige Revisionswerber am 5. März 2020 durch den Patienten C. aufgesucht worden sei. Am 12. März 2020 sei der BH Tamsweg (von einer dritten Person) telefonisch mitgeteilt worden, dass vereinzelte Gäste einer Reisegruppe, darunter auch Herr C., die in einem näher genannten Hotel aufhältig (gewesen) sei, positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden seien, wobei betreffend einige Mitglieder, darunter auch Herrn C., zu diesem Zeitpunkt noch keine bzw. nicht sämtliche Ergebnisse der vorgenommenen Testungen vorgelegen seien. Der Revisionswerber sei am 12. März 2020 telefonisch über das Vorliegen eines positiven Testergebnisses des Herrn C. informiert worden und habe sich daraufhin in eine „Eigenquarantäne“ begeben. Der (weitere) Ursprung und Inhalt dieses Telefonats könne nicht festgestellt werden, somit auch nicht, wer diesen Anruf getätigt habe, wobei es sich jedenfalls nicht um die BH Tamsweg oder die belangte Behörde bzw. diesen zuzuordnende Personen gehandelt habe.

3 Eine (mündliche oder schriftliche) Absonderung des Revisionswerbers sei daher weder seitens der belangten Behörde noch seitens der BH Tamsweg erfolgt. Gegenüber dem Revisionswerber seien behördenseits keinerlei Maßnahmen nach dem EpiG verfügt worden, weder mittels Absonderungsbescheids, noch in Form eines Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.

4 Erst am 17. März 2020 habe Herr C. telefonischen Kontakt mit der BH Tamsweg aufgenommen und mitgeteilt, dass er inzwischen positiv auf SARS‑CoV‑2 getestet worden sei. Der Sachbearbeiter habe das Nichtvorliegen der Zuständigkeit der BH Tamsweg beurteilt und die erhaltenen Informationen am 17. März 2020 per E‑Mail an die belangte Behörde weitergeleitet.

5 Frühestens am 17. März 2020 habe der Revisionswerber Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, um sich Klarheit hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise bzw. des Erhalts eines Absonderungsbescheids zu verschaffen. Dabei habe er dem Mitarbeiter L. der belangten Behörde geschildert, für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 21. März 2020 eine „Eigenquarantäne“ angetreten zu haben bzw. sich daran zu halten.

6 Aufgrund dieses Telefonats und der Schilderung des Revisionswerbers habe die belangte Behörde am 2. April 2020 eine „Quarantänebestätigung“ mit unter anderem folgendem Inhalt erstellt:

„(Der Revisionswerber) wurde am 12.03.2020 telefonisch informiert, behördlich als Kontaktperson der Kategorie I zu einer an COVID-19 erkrankten Person identifiziert worden zu sein und aufgefordert, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben.

Eine schriftliche Verfügung mit Bescheid ist aufgrund des Zeitablaufs nicht rechtzeitig erfolgt.

Die (belangte Behörde) bestätigt daher, dass es sich um eine behördlich angeordnete Absonderung (Quarantäne) gem. § 7 Epidemiegesetz für die Dauer der Ansteckungsgefahr bis einschließlich 21.03.2020 gehandelt hat.“

7 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe (entgegen seinem ursprünglichen schriftlichen Vorbringen vom 24. August 2022) im Zuge seiner Vernehmung am 22. November 2022 angegeben, am 12. März 2020 zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr von einer „Mitarbeiterin“ der BH Tamsweg (und somit nicht von einem „Vertreter“ der belangten Behörde) kontaktiert worden zu sein, wobei ihm der Name der Mitarbeiterin nicht mehr in Erinnerung geblieben sei. Soweit es ihm „erinnerlich“ sei, habe ihm diese Mitarbeiterin aufgetragen, sich „in Quarantäne zu begeben“.

8 Aufgrund des geänderten Vorbringens und der dahingehend neu beantragten Beweismittel (statt Absonderung durch die belangte Behörde [„zuständige Behörde“ und beantragte Einvernahme des Mitarbeiters dieser Behörde] Absonderung durch die BH Tamsweg) ergebe sich für das Verwaltungsgericht der Eindruck, dass der Revisionswerber, der das Telefonat „soweit es ihm erinnerlich sei“ geschildert habe, offenbar selbst nicht sicher (gewesen) sei, mit wem er tatsächlich telefoniert haben könnte.

9 Demgegenüber stünden die Stellungnahme, Aktenvermerke und Aussagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und der belangten Behörde. Im Zuge der Verhandlung am 22. November 2022 habe sich unstrittig herausgestellt, dass seitens der belangten Behörde keine Absonderung über den Revisionswerber verfügt worden sei, sondern vielmehr der Revisionswerber selbst Kontakt mit dieser zur Klärung der weiteren Vorgangsweise aufgenommen habe.

10 Die BH Tamsweg habe nach Rücksprache mit allen in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Eingabe vom 30. November 2022 ausgeschlossen, dass Personen telefonisch die Einhaltung einer Quarantäne aufgetragen worden sei, ohne dass eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt oder ein Aktenvermerk darüber angelegt worden wäre.

11 Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2023 sei seitens zweier (näher genannter) Zeugen (beide BH Tamsweg) nochmals nachdrücklich und glaubhaft geschildert worden, dass einerseits infolge der hier evidenten Unzuständigkeit der BH Tamsweg und andererseits infolge der damals hohen Sensibilität der erfolgten Absonderungen im Zusammenhang mit Eingriffen in die persönliche Freiheit eine erfolgte Beschränkung nach dem EpiG ohne Bescheiderlassung ausdrücklich ausgeschlossen werden könne. Derartige erhebliche Freiheitsbeschränkungen seien zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich der Bezirkshauptfrau bzw. deren Stellvertreter vorbehalten gewesen, wobei allfällige telefonische Informationsflüsse ausschließlich über die Amtsärztin erfolgt seien.

12 Die Amtsärztin habe im Zuge ihrer Vernehmung am 21. Februar 2023 einerseits bestätigen können, dass sie als einzige eine telefonische Kontaktabklärung mit einschlägigen Verdachtsfällen vorgenommen habe und dass sie andererseits definitiv einen Kontakt mit dem Revisionswerber im März 2020 ausschließen könne.

13 Der hier vorliegenden Quarantänebestätigung vom 2. April 2020, der als öffentliche Urkunde widerlegbare Beweiskraft zukomme, hafte in beweiswürdigender Hinsicht keinerlei Relevanz an, zumal sich im Verfahren ergeben habe, dass der Inhalt derselben ausschließlich auf den Angaben des Revisionswerbers im Zuge eines am oder nach dem 17. März 2020 geführten Telefonats gründe und die ausstellende Behörde keinerlei Informationen über den tatsächlichen Hergang gehabt habe. Die Quarantänebestätigung sei schlichtweg aufgrund des festgestellten Telefonats mit dem Revisionswerber ohne jedwede weitere Sachverhaltsgrundlage ausgestellt worden.

14 In einem handschriftlichen und undatierten Aktenvermerk des Zeugen L. (belangte Behörde) auf der E-Mail vom 17. März 2020 sei auf Basis der Informationen des Revisionswerbers (festgehalten worden), dass eine „Eigenquarantäne 12. - 21.3.20“ angetreten worden sei. Der Zeuge L. habe sich zwar an das gegenständliche Telefonat nicht mehr erinnern können, jedoch die von ihm verwendete Wortwahl „Eigenquarantäne“ im Zuge der Verhandlung am 22. November 2022 dahingehend konkretisiert, dass er darunter eine „selbst freiwillig“ angetretene „Quarantäne zum Schutz dritter Personen ohne vorangegangene behördlich formale Absonderung“ verstehe.

15 Nach Abwägung der genannten Ermittlungsergebnisse gehe das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass es keine Kontaktaufnahme seitens der BH Tamsweg (oder einer sonstigen Bezirksverwaltungsbehörde) mit dem Revisionswerber gegeben haben könne; insbesondere auch deshalb, weil die BH Tamsweg aktenkundig erst am 17. März 2020 (und nicht bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonats am 12. März 2020) über das positive Testergebnis des Herrn C. informiert worden sei, sodass der behauptete Inhalt des Telefonats ihr zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen sei. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die vom Revisionswerber geschilderte Kontaktaufnahme durch das „Gesundheitsamt Tamsweg“ allenfalls nicht durch die Behörde, sondern einen Dritten (Landeskliniken Tamsweg, Testungsunternehmen, Reisegruppenkoordinator, Hotel oder auch einer dem persönlichen Umfeld des vormaligen Patienten C. zuzuordnenden Person) erfolgt sein könnte, wobei es im Zuge der Nachricht, Kontaktperson zu einem damals kaum erforschten Virus gewesen zu sein, unter Bezugnahme auf die BH Tamsweg zu einer Verwechslung gekommen sein könnte.

16 Die Schilderungen des Revisionswerbers und (hinsichtlich des vermeintlichen Ursprungs des Telefonates) dessen Sekretärin, sowie ein näher genannter Auszug aus der Patientenkartei hätten das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden nicht davon zu überzeugen vermocht, dass es tatsächlich einen solchen Anruf seitens einer Mitarbeiterin der BH Tamsweg (oder allenfalls einer anderen Behörde) gegeben habe.

17 Gegenüber dem Revisionswerber sei weder mündlich noch schriftlich eine Absonderung im Sinne des EpiG verfügt und unstrittig kein Absonderungsbescheid erlassen worden. Infolge der vorliegenden Aussagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden sei das Verwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass diese keine Absonderung ausgesprochen hätten.

18 Selbst wenn es ‑ abweichend vom festgestellten Sachverhalt und hypothetisch betrachtet ‑ ein solches Telefonat seitens der BH Tamsweg gegeben hätte, so sei keinesfalls davon auszugehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in offenkundigem Widerspruch zu den ausdrücklichen innerbehördlichen Anweisungen eine Absonderung, welche zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des sensiblen Themas der Bezirkshauptfrau im Einklang mit der Amtsärztin vorbehalten gewesen sei, ausgesprochen und damit gravierende dienstrechtliche und allenfalls strafrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen hätten.

19 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei gegenüber dem Revisionswerber behördenseits keine Maßnahme nach dem EpiG verfügt worden, d.h. es liege kein in Rechtskraft erwachsener Absonderungsbescheid vor, an welchen das Verwaltungsgericht gebunden wäre, und es sei kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Der vorliegenden „Quarantänebestätigung“ hafte mangels Bescheidqualität keinerlei rechtliche Relevanz an, sondern es sei diese lediglich beweiswürdigend zu berücksichtigen gewesen.

20 Mangels Kontaktaufnahme einer Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Revisionswerber sei die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 6.10.2021, E 4201/2020), wonach Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige Bezirksverwaltungsbehörden im Zweifel verbindliche Anordnungen darstellten, gegenständlich nicht einschlägig.

21 Eine behördliche Verfügung sei hingegen aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts unumgängliche Voraussetzung für die Begründung eines Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine interpretative Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 32 EpiG nicht in Betracht komme.

22 Zusammengefasst bestehe infolge des Nichtvorliegens einer behördlichen Maßnahme nach dem EpiG kein Vergütungsanspruch des Revisionswerbers.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, außerordentliche Revision.

24 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

27 Eingangs ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Absonderungen nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen haben und die Anordnung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat (siehe ausführlich VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173; vgl. ferner etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, mwN).

28 Für die Berechnung von Vergütungen nach § 32 EpiG stellt die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorliegt, jedoch eine notwendige Vorfrage dar. Liegen zu dieser Frage rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Absonderungsbescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) im Ersatzverfahren (vgl. dazu u.a. VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0030, und erneut VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, mwN).

29 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass § 7 EpiG keine Ermächtigung für die zuständige Verwaltungsbehörde enthält, bei „Gefahr im Verzug“ verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen (vgl. dazu und zu weiterführenden Ausführungen nochmals VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, und VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN).

30 Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in allgemeiner Form aufgeworfenen Frage, wann eine gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG anspruchsbegründende Absonderung nach § 7 und § 17 EpiG vorliege, wird auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung verwiesen.

31 Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision die Rechtsfrage formuliert, wie in jenen Fällen vorzugehen sei, in denen Personen zwar mündlich (beispielsweise telefonisch) behördlich abgesondert worden seien, jedoch ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ nicht während aufrechter Absonderung einen schriftlichen Absonderungsbescheid erhalten hätten, verlässt er den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt. Demnach sei nämlich eine (mündliche oder schriftliche) Absonderung des Revisionswerbers weder seitens der belangten Behörde noch seitens der BH Tamsweg erfolgt und es seien gegenüber dem Revisionswerber keine behördlichen Maßnahmen nach dem EpiG ‑ weder mit einem Absonderungsbescheid noch in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ‑ verfügt worden.

32 Gegen die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten und oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen wendet sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen nicht konkret. Im Übrigen läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 27.2.2023, Ra 2022/07/0034, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der ausführlichen, unter anderem auf Stellungnahmen und Aussagen von Vertretern der genannten Bezirksverwaltungsbehörden und der Amtsärztin gestützten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revision nicht auf und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

33 Gleiches gilt für das auf die Ausstellung der „Quarantänebestätigung“ vom 2. April 2020 durch die belangte Behörde verweisende Zulässigkeitsvorbringen. Den diesbezüglichen, ebenso als nicht unvertretbar zu qualifizierenden beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach (unter anderem) der Inhalt der Bestätigung ausschließlich auf den telefonisch getätigten Angaben des Revisionswerbers gründe und die ausstellende Behörde keine Informationen über den tatsächlichen Hergang gehabt habe, tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen.

34 Im Übrigen wird weder in der Revisionszulässigkeitsbegründung behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der genannten „Quarantänebestätigung“ um einen in Rechtskraft erwachsenen und daher bindenden, zurückwirkenden Bescheid im Sinne der oben zitierten Judikatur gehandelt hätte.

35 Ein (vorliegend im Ergebnis) behauptetes Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. nochmals VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN).

36 Abgesehen davon ist zu dem vom Revisionswerber wiedergegebenen Zitat aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, E 4201/2020‑16, ‑ wonach im Zweifel davon auszugehen sei, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt sei, zum Gegenstand hätten, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprächen, ‑ im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde keine Absonderung über den Revisionswerber verfügt worden ist, sondern dieser selbst Kontakt mit der belangten Behörde zur Klärung der weiteren Vorgangsweise aufgenommen hat.

37 Schließlich ist dem Vorbringen, es liege keine Rechtsprechung zu Fällen vor, „in denen zweifelshaft kein rechtskräftiger schriftlicher Bescheid ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ vorliegt“, erneut zu entgegnen, dass nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen gegenüber dem Revisionswerber kein Absonderungsbescheid erlassen und von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Absonderung ausgesprochen worden sei.

38 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte