European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070043.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2022 wurden dem Revisionswerber Übertretungen des AWG 2002, des WRG 1959 und der GewO 1994 vorgeworfen.
In Spruchpunkt 3. des ‑ im Beschwerdeweg ergangenen ‑ angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2023, mit dem nur über die Übertretung des WRG 1959 abgesprochen wurde, wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer zu verantworten, dass er durch das außer Acht lassen der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung für das Grundwasser dadurch am 12. Juli 2021 auf dem Lagerplatz auf den Grundstücken Nrn. 1343 und 1344, KG E., herbeigeführt habe, dass auf dem eingefriedeten Areal ein grüner und drei rote Spindelmäher auf unbefestigter Fläche abgestellt gewesen wären und diese Mäher Undichtheiten am Hydrauliksystem aufgewiesen hätten, wodurch es im Bereich dieser vier Mäher zum Austritt von Hydrauliköl und Eindringen in den darunter befindlichen Erdboden gekommen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 WRG 1959 begangen und werde deswegen mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600 (im Falle deren Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) bestraft.
2 In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Zulässigkeitsausführungen die Abfalleigenschaft der revisionsgegenständlichen Geräte problematisieren, übersieht der Revisionswerber, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens die Übertretung des WRG 1959 ist. Für die allein entscheidende Gefahr einer Gewässerverunreinigung erweist sich die Frage, ob die Geräte Abfall sind oder nicht, als nicht relevant.
8 Der Revisionswerber bezweifelt weiter, dass „tatsächlich die Gefahr einer Wasserverunreinigung“ bestanden habe. Dazu fehle es an Feststellungen und Beweisergebnissen.
9 In diesem Zusammenhang verweist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von mit Öl verunreinigtem Erdreich eine erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Grundwasser im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgeht (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach auf dem revisionsgegenständlichen Lagerplatz am 12. Juli 2021 Ölbindemittel verwendet worden seien und schließlich einige Tage später ca. 1,6 Tonnen ölverunreinigtes Erdreich entfernt worden sei, lässt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen unbekämpft. Dies gilt auch für die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die an vier Stellen eine Ölverunreinigung verursachenden Spindelmäher vom Areal entfernt worden seien.
10 Warum die Tat nicht ‑ wie vom Revisionswerber behauptet ‑ ausreichend konkret umschrieben sein sollte, um vor einer Doppelbestrafung zu schützen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Tatbeschreibung in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar.
11 Die Behauptung in den Zulässigkeitsausführungen, wonach mehrere Tathandlungen vorgeworfen würden, jedoch nur „eine Gesamtstrafe“ verhängt werde, ist unzutreffend.
12 Für die hier nicht gegenständlichen Übertretungen des AWG 2002 und der GewO 1994 wurden im Straferkenntnis der belangten Behörde neben der hier gegenständlichen Übertretung des WRG 1959 gesondert Strafen verhängt.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2023
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