Normen
BauO OÖ 1994 §49a
BauRallg
Dokumentnummer
JWR_2023050278_20250429L01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid nach § 49a Oö. BauO 1994 das Bestehen von Abweichungen von einer ursprünglich erteilten Baubewilligung oder einem vermuteten Baukonsens seit mindestens 40 Jahren festgelegt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass für den Fall einer ursprünglich erteilten Baubewilligung die Abweichungen von dieser in der Natur seit mindestens 40 Jahren bestehen müssen. Die Relevanz einer Baufertigstellungsanzeige ist dem Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.
Normen
BauO OÖ 1994 §49a
BauRallg
JWR_2023050278_20250429L01
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