VwGH Ra 2023/05/0278

VwGHRa 2023/05/027829.4.2025

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid nach § 49a Oö. BauO 1994 das Bestehen von Abweichungen von einer ursprünglich erteilten Baubewilligung oder einem vermuteten Baukonsens seit mindestens 40 Jahren festgelegt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass für den Fall einer ursprünglich erteilten Baubewilligung die Abweichungen von dieser in der Natur seit mindestens 40 Jahren bestehen müssen. Die Relevanz einer Baufertigstellungsanzeige ist dem Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich — Baubewilligung BauRallg6

 

Normen

BauO OÖ 1994 §49a
BauRallg

Dokumentnummer

JWR_2023050278_20250429L01

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