VwGH Ra 2023/04/0109

VwGHRa 2023/04/01099.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der „A, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, Zl. W127 2266353‑1/7E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G GmbH in S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) fest, dass das näher genannte Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte die revisionswerbende Partei zusammengefasst aus, sie verfolge mit ihrer Revision ihr subjektiv‑öffentliches Recht als Umweltorganisation und damit Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit iSd UVP‑Richtlinie auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Falle des Obsiegens habe sie ‑ ähnlich wie ein Nachbar iSd Bauordnung für Wien (unter Hinweis auf den Beschluss des VwGH vom 13.2.2019, Ra 2019/05/0002) ‑ nicht die Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie nach § 1a Abs. 2 VVG auch vollstrecken lassen könnte. Die mitbeteiligte Partei könnte trotz der Revision weitere Bewilligungen für ihr Vorhaben, insbesondere eine Baubewilligung, einholen, ohne dass die revisionswerbende Partei die Möglichkeit hätte, sich an derartigen Verfahren zu beteiligen. Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der revisionswerbenden Partei als anerkannte Umweltorganisation und damit als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit würde es der faktischen Effizienz der Revision widersprechen, wenn das gegenständliche Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffene UNESCO‑Welterbestätte umgesetzt werden würde, ehe über die UVP‑Pflicht erkannt werde. Bereits deshalb drohe der revisionswerbenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch aufgrund des Art. 11 UVP‑Richtlinie geboten und notwendig, damit sie ihre dort verbrieften Rechte effektiv durchsetzen könne. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich auch aus dem Vorsorgeprinzip. Die Realisierung des Vorhabens vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liege auch nicht im öffentlichen Interesse.

4 Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus. Die mitbeteiligte Partei gab zum Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Stellungnahme ab.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstätigkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP‑G 2000 grundsätzlich bejaht und dies ‑ im Fall der Feststellung der UVP‑Pflicht ‑ mit der in § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP‑G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 8, mwN).

7 Mit dem vorliegenden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP‑G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/05/0013, Rn. 9, mwN).

8 Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die betroffene UNESCO‑Welterbestätte durch die Realisierung des Vorhabens könnten somit gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier vorliegenden Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden (vgl. zu alldem VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, Rn. 5, mwN). Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, ist auch im Hinblick auf den Verweis auf Art. 11 UVP‑Richtlinie und das Vorsorgeprinzip kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbende Partei ersichtlich.

9 Der Verweis der revisionswerbenden Partei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/04/0115, Rn. 7).

10 Im Ergebnis ist es der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie entstehen sollte.

11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. November 2023

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