VwGH Ra 2023/03/0190

VwGHRa 2023/03/019020.12.2024

Rechtssatz

Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen wegen Übertretungen nach § 3 lit.. c NÖ Polizeistrafgesetz) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach § 13 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des § 13 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird, und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich

 

Normen

AHK 2005 §10 Abs1
AHK 2005 §10 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs1
AHK 2005 §13 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs2
AHK 2005 §9 Abs1 Z2 lita
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5
RATG TP2
RATG TP3A
VStG §56

Dokumentnummer

JWR_2023030190_20241220L11

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