Normen
ASVG §17
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr §12 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030158.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ für das Jahr 2018 gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass die bestehende freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG des Revisionswerbers den von ihm geltend gemachten Befreiungstatbestand nicht begründe, was durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, und vom 3. Juli 2019, Ra 2019/03/0078, klargestellt worden sei. Der Befreiungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
3 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend: Die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs seien einerseits unrichtig, andererseits unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt (nämlich betreffend den Zeitpunkt der Begründung der Weiterversicherung) von jenem, der VwGH Ro 2015/03/0015 zu Grunde gelegen sei. Es fehle deshalb Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur entscheidungswesentlichen Frage nach dem Inhalt der hier relevanten Befreiungsbestimmung. Zudem sei der Beschluss VwGH Ra 2019/03/0078, mit dem die Revision (der auch nunmehr revisionswerbenden Partei) zurückgewiesen wurde, „verfassungswidrig, weil der Revisionswerber damit seinem gesetzlichen Richter (nämlich dem für die meritorische Behandlung der Revision zuständigen, aus fünf Personen zu bildenden Senat des VwGH) entzogen worden“ sei.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
9 Der Befreiungstatbestand des nunmehrigen § 12 Abs. 6 der Satzung wird durch eine Weiterversicherung nach § 17 ASVG ‑ unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Weiterversicherung ‑ nicht erfüllt, wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten beiden Judikaten mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht dieser Judikatur. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur entscheidungswesentlichen Frage, ist somit unzutreffend. Mit der pauschalen, nicht durch sachliche Argumente unterlegten Kritik der Revision an dieser Judikatur kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden (in diesem Sinn schon VwGH 13.7.2022, Ra 2022/03/0150: der damalige Revisionsfall, in dem die Revision der auch nunmehr revisionswerbenden Partei zurückgewiesen wurde, entsprach in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes und dem Revisionsvorbringen dem nunmehrigen Revisionsfall).
Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen (Unzulässigkeit der Entscheidung in einem Dreiersenat) ist lediglich mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG zu begegnen, der die Entscheidung in derartigen Fällen in einem Dreiersenat vorsieht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2023
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